Navigation und Service

Thema : Breitbandstrategie - schnelles Netz fürs Land

Unterrichtung der Begünstigten

Unterrichtung der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL /ELER) über die Veröffentlichung und Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung)

Letzte Aktualisierung: 13.03.2018

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie gemäß Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen.

Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Daten über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der EU-Unionsmittel zu verstärken.

Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16.10.2013) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU-Agrarfonds.

Die Veröffentlichung enthält gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Informationen:

a) den Namen der Begünstigten, und zwar

  • bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
  • den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats ei-ne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
  • den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;

b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d) eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maßnahme.

Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags.

Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen aus den EU-Agrarfonds in einem Jahr gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutschland: 1.250,-- ) ist. In diesem Fall wird der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte auf Grund der unter b), c) und d) aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden – um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage:

  • Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl L 255 vom 28.8.2014, S. 59),
  • Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG),
  • der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Informationen werden auf einer speziellen – vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

www.agrar-fischerei-zahlungen.de

Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl L 119/1 vom 4.Mai 2016 und L 314/72 vom 22.November 2016) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen und Datenschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen.

Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist.

https://ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/beneficiaries/shared_de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen