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Thema : Breitbandstrategie - schnelles Netz fürs Land

Breitbandinfrastruktur –
Schnelles Internet im ländlichen Raum


Mit der Breitbandförderung will Schleswig-Holstein in ländlichen Gebieten den Zugang zum Internet beschleunigen und die Nutzung von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten Gebieten ermöglichen. Die Förderung wickelt das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) in Flintbek zentral ab.

Letzte Aktualisierung: 10.05.2023

Förderungen können Gemeinden und Gemeindeverbände beantragen. Die Förderung wird als Zuschuss (Anteilsfinanzierung) gewährt. Gefördert werden können Maßnahmen zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung, das Betreibermodell, eine Mitverlegung von Leerrohren oder Planungs- und Beratungsleistungen.

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der NRR/ NGA-Rahmenregelung mit Mitteln des ELER und/oder der GAK und/oder mit Mitteln des Landes Schleswig-Holstein. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der Gesamtinvestitionskosten. Die Maßnahme "Kleine Infrastruktur" ist begrenzt auf acht Millionen Euro der Gesamtinvestitionskosten. Näheres entnehmen Sie bitte der Landesförderrichtlinie unter Rechtsgrundlagen.

ELER-Logo
Mit der Breitbandförderung über das Landesprogramm will Schleswig-Holstein in ländlichen Gebieten den Zugang zum Internet beschleunigen.

Kontakte und Unterlagen

Die Förderung wickelt das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) in Flintbek zentral ab. Die MitarbeiterInnen im Landesamt beraten und koordinieren, bearbeiten Anträge und bewilligen und führe das Förderverfahren durch. Auch prüfen sie die Verwendungsnachweise und Auszahlungen.

Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL). Bitte sprechen Sie dort die MitarbeiterInnen an.

Zu den AnsprechpartnerInnen beim LLnL

Landesprogramm ländlicher Raum

Die ausführliche Maßnahmenbeschreibung finden Sie im Landesprogramm ländlicher Raum in Schleswig-Holstein (LPLR) ab Punkt 8.2.5.3.2.

Landesprogramm ländlicher Raum Schleswig-Holstein 2014-2020 (Stand: Juni 2020) (PDF, 11MB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Rechtsgrundlagen

Auswahlverfahren für die Förderung mit ELER-Mitteln

Die Anträge werden kontinuierlich entgegengenommen.

Ein Auswahlverfahren erfolgt zu bestimmten Stichtagen auf der Grundlage von Auswahlkriterien (Mindestpunktzahl und Ranking der Anträge) unter Berücksichtigung verfügbarer Haushaltsmittel.

Alle vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets.

Förderanträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten einen Ablehnungsbescheid. Diese Projekte können jedoch bis zum nächsten Auswahlverfahren nachgebessert werden und sich erneut bewerben.

Projekte, die zwar die Mindestpunktzahl erreicht haben, aber im Ranking mangels ausreichendem Budget nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten ebenfalls einen entsprechenden Ablehnungsbescheid. Auch diese Projekte können sich - ggf. nach erfolgter Nachbesserung - erneut bewerben.

Bei Punktgleichheit ergibt sich die Reihenfolge aus der Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien.

Bei weiterer Gleichrangigkeit entscheidet das Eingangsdatum des bewilligungsreifen Antrages.

Auswahlkriterien  (PDF, 379KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Auswahlverfahren für die Förderung mit Landesmitteln

Die Anträge werden kontinuierlich entgegengenommen.

Ein Auswahlverfahren erfolgt zu bestimmten Stichtagen unter Berücksichtigung verfügbarer Haushaltsmittel.

Alle vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand des Eingangsdatums in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets.

Förderanträge, die nicht zum Stichtag förderfähig sind, können durch den Antragsteller vervollständigt werden und werden sodann dem nächsten Stichtag zugewiesen.

Einzelfallentscheidungen der Bewilligungsbehörde vorbehaltlich.

Stichtage und Budgets im Rahmen der Breitbandförderung des Landes Schleswig-Holstein

  • Seit dem 1. April 2023 ist jederzeit eine Antragstellung zur Breitbandförderung des Landes Schleswig-Holstein bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Abteilung 4, Hamburger Chaussee 74, 24220 Flintbek, jederzeit möglich.
  • Nutzen Sie bei Bedarf die Beratung und Unterstützung des Breitbandkompetenzzentrums Schleswig-Holstein (BKZSH).
  • Eine Budgetierung erfolgt erst im Rahmen der Antragsprüfung anhand verfügbarer Haushaltsmittel.

Förderaufrufe

Seit dem 01. April 2023 erfolgen keine Förderaufrufe mehr.

Es ist nun jederzeit eine Antragstellung zur Breitbandförderung des Landes Schleswig-Holstein bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung -LLnL-, Abteilung 4, Hamburger Chaussee 74, 24220 Flintbek, jederzeit möglich.

Nutzen Sie bei Bedarf die Beratung und Unterstützung des Breitbandkompetenzzentrums Schleswig-Holstein (BKZSH).

Einen Überblick über die bisherigen Förderaufrufe erhalten Sie hier.

Unterrichtung der Begünstigten

Unterrichtung der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL /ELER) über die Veröffentlichung und Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie gemäß Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen.

Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Daten über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der EU-Unionsmittel zu verstärken.

Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16.10.2013) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU-Agrarfonds.

Die Veröffentlichung enthält gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Informationen:

a) den Namen der Begünstigten, und zwar

  • bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
  • den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats ei-ne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
  • den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;

b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d) eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maßnahme.

Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags.

Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen aus den EU-Agrarfonds in einem Jahr gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutschland: 1.250,-- ) ist. In diesem Fall wird der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte auf Grund der unter b), c) und d) aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden – um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage:

  • Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl L 255 vom 28.8.2014, S. 59),
  • Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG),
  • der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Informationen werden auf einer speziellen – vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt …

Unterrichtung der Begünstigten

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Maßnahme "Breitbandinfratruktur"

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