Navigation und Service

Landesamt für Umwelt : Thema: Ministerien & Behörden

Biotopschutz



Letzte Aktualisierung: 01.03.2023

Seine Einführung im Jahr 1973 verdankt der gesetzliche Biotopschutz der Erkenntnis, dass dem fortschreitenden Verlust besonders wertvoller und für die Bewahrung zahlreicher Tier- und Pflanzenarten wichtiger Biotope mit den herkömmlichen Instrumenten des Naturschutzes (Landschaftsplanung, Schutzgebiete, Eingriffsregelung) allein nicht beizukommen war.

Heute ist der Biotopschutz gesetzlich auf Bundesebene in § 30 BNatSchG geregelt. Darin werden verschiedene Biotoptypen unter Schutz gestellt, um diese vor der Zerstörung zu bewahren. Mit dem § 21 LNatSchG wurde der Schutz auf Landesebene um zusätzliche Biotope erweitert.

Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten. Die Mindestanforderungen an die jeweiligen geschützten Biotope sind in der schleswig-holsteinischen Biotopverordnung (BiotopV) definiert beziehungsweise konkretisiert:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BiotopVSH2019pP1

Die gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG geschützten Biotopen umfassen natürliche und naturnahe Still- und Fließgewässer, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenriede, Binnenlandsalzstellen, Quellbereiche, Binnendünen, Heiden, Trockenrasen, Borstgrasrasen, trockenwarme Gebüsche, Steinriegel, Trockenmauern, Bruch-, Sumpf, Auen- und Schluchtwälder, Fels- und Steilküsten, Küstendünen, Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen, Küstenwatt, Seegraswiesen/Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe, Schlickgründe mit bohrender Megafauna, Hochstaudenfluren, Kleingewässer, Alleen, artenreiche Steilhänge und Bachschluchten, Knicks, artenreiches Grünland und Streuobstwiesen. Viele dieser Biotope sind selten geworden und durch verschiedene anthropogen bedingte Ursachen wie Nährstoffeinträge, Wasserstandsabsenkungen oder Versiegelung infolge baulicher Eingriffe gefährdet.

Gem. § 30 (7) BNatSchG sind die Bundesländer dazu verpflichtet, die gesetzlich geschützten Biotope im Land zu erfassen und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Erfasste und registrierte gesetzlich geschützte Biotope des Landes Schleswig-Holstein sind unter www.schleswig-holstein.de/biotope einsehbar.

Als Kartiergrundlage zur Erfassung von geschützten Biotopen (Biotopkartierung) dienen die auf Basis der oben genannten rechtlichen Grundlagen für die Anwendung in der Praxis konkretisierten "Erläuterungen zur Kartierung gesetzlich geschützter Biotope in Schleswig-Holstein" sowie die "Kartieranleitung und erläuterte Standardliste für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein".

Das Landesamt für Umwelt ist für die Ansprache und Erfassung von gesetzlich geschützten Biotopen in Schleswig-Holstein zuständig.

Ansprechpartner:
Ronja Wörmann: Telefon: 0 43 47 / 704 – 366, E-Mail: ronja.woermann@lfu.landsh.de
Dr. Silke Lütt: Telefon: 0 43 47 / 704 – 363, E-Mail: silke.luett@lfu.landsh.de

Für Fragen rund um die Nutzungsmöglichkeiten und Eingriffsvorhaben gesetzlich geschützter Biotope sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen