Hinweis zum Bemessungssatz in der Beihilfe bei der Berücksichtigung von Kindern im Familienzuschlag
Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich Ihr Bemessungssatz gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BhVO auf 70 Prozent. Das gilt jedoch nur für ein Elternteil. Sind Ihre Kinder auch bei einem anderen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, müssen Sie schriftlich erklären, wer den erhöhten Bemessungssatz erhalten soll. Bei nur noch einem berücksichtigungsfähigen Kind fällt Ihr Beihilfeanspruch auf 50 Prozent zurück.
Tipp! Denken Sie daran, Ihren Versicherungsschutz entsprechend anzupassen, damit Sie nicht unter- oder überversichert sind. Vergessen Sie nicht, uns diese Änderung mitzuteilen.
Hier können Sie das Dokument downloaden:
Erklärung zur Zahlung von kindbezogenem Familienzuschlag
(PDF, 665KB, Datei ist nicht barrierefrei)