Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen.
Letzte Aktualisierung: 26.01.2022
Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten des Landes stehen 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu. Diese sind grundsätzlich im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen. Nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub, der nicht bis spätestens zum 30. September des folgenden Jahres genommen wurde, verfällt. Eine weitere Übertragung ist generell ausgeschlossen, es sei denn, der Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, dann verlängert sich die Verfallsfrist bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Konnte der Urlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig genommen werden, tritt der Verfall spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.
Zusatzurlaub
Aufgrund der besonderen Belastungen erhalten Beamtinnen und Beamte, die zu wechselnden Zeiten zum Dienst eingesetzt sind, Zusatzurlaub (§ 10 EUVO). Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten nach der allgemeinen Regelung des § 125 SGB IX bis zu fünf Tage zusätzlichen Urlaub.
Für geregelte Einzelfälle ist Sonderurlaub zu gewähren. Hierbei ist je nach Anlass zu unterscheiden, ob Dienstbezüge weiter bezahlt werden oder nicht. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann bei Vorliegen eines dienstlichen Zwecks, für kirchliche und sportliche Zwecke, aber auch für persönliche Anlässe bewilligt werden.
Für eine Tätigkeit
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
zur Ableistung von Freiwilligendiensten
kommt Sonderurlaub dagegen nur unter Wegfall der Bezüge in Betracht.
Bei Fragen zu diesen Themengebieten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Personalreferat.
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