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Thema : Beamtenrecht

Teilzeit und Beurlaubung

Die Landesregierung will für alle Beschäftigten attraktive Arbeitsbedingungen schaffen. Eine große Rolle spielt dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Deshalb ermöglicht das Land seinen Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Regelungen des Landesbeamtengesetzes Teilzeitarbeit und unbezahlten Urlaub. Dies gilt auch für den kommunalen Bereich.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2022

Eltern mit Kind sitzen im Bett
Beamtinnen und Beamte können auf Antrag ihre Arbeitszeit reduzieren, etwa um Kinder zu betreuen.

Im Laufe der vergangenen Jahre wurden die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten schrittweise immer weiter verbessert. Neben der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung – etwa zur Kinderbetreuung – sind auch eine sogenannte "voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung" und eine "voraussetzungslose Beurlaubung" möglich.

Umfangreiche Broschüre

Die Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten sowie zur Gewährung von unbezahltem Urlaub durch das Land sind in der Broschüre "Teilzeitbeschäftigung und unbezahlter Urlaub" zusammengefasst. Die dort genannten Möglichkeiten stehen grundsätzlich allen Beschäftigten offen, insbesondere ist das Land bestrebt, auch Führungskräften eine "Führung in Teilzeit" zu eröffnen.

Sabbatjahr als Variante der Teilzeitarbeit

Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte ebenfalls die Möglichkeit eines sogenannten Sabbatjahrs wahrnehmen. Alle weiteren Informationen zu dieser Variante der Teilzeitarbeit gibt es im "Merkblatt über die Erweiterung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz (Sabbatjahr)".

Beratungsangebote nutzen

Die Broschüre und das Merkblatt dienen als erste Information für Beamtinnen und Beamte der Landes- und Kommunalverwaltung – eine Beratung durch die Dienststelle im Einzelfall können sie jedoch nicht ersetzen.

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