Beamte sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch und uneigennützig auszufüllen sowie politisch zurückhaltend aufzutreten.
Letzte Aktualisierung: 31.01.2024
Beamtinnen und Beamte sind im Grundsatz weisungsgebunden (§ 35 Beamtenstatusgesetz) und tragen die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Beamtenstatusgesetz). Dabei haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich geltend zu machen (Remonstrationspflicht).
Einzelne Pflichten sind im Landesbeamtengesetz näher konkretisiert:
Aufgrund der Gewährleistung durch Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation und ein Recht auf eine grundsätzlich ihrem Amt entsprechende Verwendung. Außerdem haben sie einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge ihres Dienstherrn. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in § 45 Beamtenstatusgesetz geregelt. Einzelne Sachverhalte der Fürsorge sind in Schleswig-Holstein durch Rechtsvorschrift oder durch verwaltungsinterne Festlegungen geregelt, z.B.
der Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 Landesbeamtengesetz. Mehr lesen: Beihilferecht
der Ersatz von infolge des Dienstes oder durch Gewaltakte Dritter eingetretenen Sachschäden am Eigentum von Beamtinnen und Beamten - § 83 Landesbeamtengesetz
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, Personalvertretungen zu bilden (§ 51 Beamtenstatusgesetz). Die konkrete Beteiligung der Personalvertretungen, ihre Zusammensetzung und ihre Wahl sowie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht.
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