Eine klare Unterscheidung zwischen Bauart und Bauprodukt kann in einigen Fällen schwierig sein, so dass die Festlegung des erforderlichen Anwendbarkeits- oder Verwendbarkeitsnachweises nicht bei der Antragstellung getroffen werden muss. Als grober Hinweis gilt, dass Bauprodukte gehandelt werden können, wohingegen Bauarten den Vorgang des Zusammenfügens mit dem Bauwerk darstellen.
Für Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen, die keine Bauprodukte und Bauarten betreffen (z. B. DIN EN 1991 allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke; u. a.), ist das Mittel der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung bzw. der Zustimmung im Einzelfall nicht anwendbar. In diesen Fällen ist der Nachweis gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen, dass mit einer anderen Lösung die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO im gleichen Maße erfüllt sind. Der Aufsteller der bautechnischen Nachweise und ggf. der Prüfingenieur haben sich darüber zu verständigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Zweifelsfällen dazu befragt werden. Für Abweichungen nach § 67 LBO ist ein Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Sonstige Bauprodukte (siehe § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 17 Abs. 3 LBO) und Bauprodukte der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Schleswig-Holstein (VV TB SH), Kapitel D.2 bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde empfiehlt das Genehmigungsverfahren bereits in einem frühen Planungsstadium durch einen formlosen Antrag mit den erforderlichen Angaben einzuleiten. Eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bzw. eine Zustimmung im Einzelfall darf nicht auf andere Einbauorte desselben Bauvorhabens und nicht auf andere Bauvorhaben übertragen werden.
Kontakt