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Thema : Artenschutz

Unionsliste

Letzte Aktualisierung: 19.06.2018

Die Unionsliste ist eine im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erstellte Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Die Unionsliste ist dynamisch und muss mindestens alle 6 Jahre überprüft und aktualisiert werden. Die Annahme der ersten Unionsliste mit 37 Arten trat am 03.08.2016 in Kraft. Seitdem erfolgte eine Erweiterung am 02.08.2017 um 12 Arten und eine zweite Erweiterung um 17 Arten am 15.08.2019.

Die Aufnahme von Arten in die Unionsliste erfolgt, sofern die Kriterien des Art. 4 (3) erfüllt sind. Dabei wird neben der rein fachlichen Bewertung der Invasivität einer Art auch geprüft inwieweit eine Art von unionsweiter Bedeutung ist und ob durch eine Aufnahme der Art in die Unionsliste ihre nachteiligen Auswirkungen wahrscheinlich vermindert werden können. Der Fokus auf die unionsweite Bedeutung einer Art führt dazu, dass nicht alle invasiven Arten, die z.B. in Deutschland durchaus relevant sind wie z.B. der Staudenknöterich (Fallopia japonica) oder das Nadelkraut (Crassula helmsii) die Kriterien der Unionsliste erfüllen oder bereits auf der aktuellen Unionsliste geführt werden. Die EU-Verordnung ermöglicht den Mitgliedstaaten aber die Erstellung von ergänzenden nationalen Listen.

Kriterien nach Art. 4 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

(3) In die Unionsliste werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a. Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster Randlage) gebietsfremd;

b. sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden Bedingungen und unter absehbaren Bedingungen des Klimawandels in einer biogeografischen Region, die sich über mehr als zwei Mitgliedstaaten erstreckt, oder in einer Meeresunterregion (ohne die Regionen in äußerster Randlage) eine lebensfähige Population zu etablieren und sich in der Umwelt auszubreiten;

c. sie haben nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und können zudem nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben;

d. durch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Risikobewertung wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer Einbringung, Etablierung oder Ausbreitung konzertierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind;

e. es ist wahrscheinlich, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden.

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