Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs durch das Land Schleswig-Holstein ist, dass
- durch den Fraß der Weißwangengänse mehr als 10% der Biomasse der Kultur, gemessen an der Bestandshöhe, verloren gegangen sind,
- diese Fraßschäden in der Zeit vom 01.04. bis 31.05. entstanden sind und
- durch den Fraß der Weißwangengänse im Betrieb Ernteverluste von mehr als 500 Euro entstanden sind.
Mit der Antragsstellung verbunden ist die Einwilligung zum Betreten der im Antrag aufgeführten Flächen durch eine Prüferin oder einen Prüfer sowie zur Entnahme von Proben für eine Ertragsmessung.
Zahlungshöhe
Die Zahlung beträgt 80% des Ernteausfalles. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung orientiert sich an Richtwerten, die je nach Schwere des Schadens gestaffelt sind und sich nach Kulturarten und Größe der Schadensfläche bemessen.
Schadensdokumentation und Antragsverfahren
- Die Antragsfrist beträgt 14 Tage nach dem Schadensereignis. Zeitgleich müssen die Weißwangengansschäden über den im Landesportal Schleswig-Holstein vorhandenen Gänsemelder (Gänsemelder - Gänsemonitoring und -management - Dienst Einstiegsseite - Schleswig-Holstein-Service) gemeldet werden. Jeder Schaden darf nur einmal pro Fläche und Jahr eingereicht werden.
- Der Antrag ist in elektronischer Form gemeinsam mit den erforderlichen Fotos (siehe Anleitung Fotodokumentation) an das Funktionspostfach
weisswangengansschaeden@mekun.landsh.de
des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zu senden. Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge berücksichtigt werden können. Die Meldung über den Gänsemelder ersetzt nicht das eigentliche Antragsverfahren.
- Den Antragstellenden wird nach Eingang des Antrags eine Zwischennachricht erteilt. Zum Abschluss des Verfahrens ergeht ein Bescheid der Bewilligungsbehörde.
Zum Einsatz kommt ein pauschaliertes Verfahren, bei dem die Fraßschäden durch die Antragstellenden in drei Schadensklassen (SK) gemeldet werden (SK 1: 11-40%, SK 2: 41-70% und SK 3: 71-100%). Diese SK beziehen sich auf den durchschnittlichen Anteil des Biomasseverlustes an der Höhe des Pflanzenbestandes. Die jeweilige Schadensklasse kann mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Tabelle im Dateiformat xls ermittelt werden. Die Ausgleichszahlungen orientieren sich an Richtwerten, die je nach Umfang des Schadens gestaffelt sind und sich nach Kulturart und Größe der Schadensflächen bemessen. Dabei werden die ermittelten Ernteverluste in Höhe von 80% der gemittelten Ertragsausfälle anhand des aktuellen Marktpreises der Sommerung aus dem Antragsjahr ausgeglichen.
Gänsemelder
Für die Registrierung im "Gänsemelder" muss ein Nutzerkonto eröffnet werden.
Hierbei ist zu beachten, dass bei der Registrierung das Feld "als Privatperson" ausgewählt wird. Sollte eine Registrierung "als Unternehmen" erfolgt sein, ist eine erneute Registrierung "als Privatperson" erforderlich, die dann mit einer anderen Mailadresse erfolgen muss.
Zusammenfassung der Einzelschritte der Landwirt:innen
- Feststellung der Fraßschäden durch Weißwangengänse
- Diese betragen mehr als 10% der Biomasse der Pflanzen.
- Der Schaden des Betriebs ist voraussichtlich höher als 500 Euro.
- Die Fraßschäden sind in den Monaten April oder Mai entstanden. - Zusätzliche Meldung der Schäden im Gänsemelder
- Fotografische Dokumentation der Schäden gemäß Anleitung Fotodokumentation
- Vollständiges Ausfüllen und Unterzeichnen des Antragsformulars auf Ausgleichszahlungen und elektronisches Einreichen beim MEKUN (Funktionspostfach). Anlage zu dem Antrag ist die Fotodokumentation (siehe Ziffer 3.)
Die Frist für die Erledigung dieser Punkte beträgt 14 Tage, gerechnet vom Fraßschadenseintritt bis zum Eingang des vollständigen Antrags beim MEKUN (Ausschlussfrist).
Fragen zum Antragsverfahren richten Sie bitte an das Funktionspostfach
weisswangengansschaeden@mekun.landsh.de
oder Sie melden sich montags bis freitags ab 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter der Telefonnummer 0431/988-7192 im MEKUN.
Fragen zum Gänsemelder richten Sie bitte an folgenden Telefonnummer im MEKUN 0431/988-7136.