Navigation und Service

Thema : Arbeitsschutz

Sozialvorschriften im Straßenverkehr



Letzte Aktualisierung: 11.01.2023

Für Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, und für Personenbeförderungen mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers ausgestattet sind, gelten die EG-Sozialvorschriften.

In Schleswig-Holstein obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr der Polizei und der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Regionale Zuständigkeiten

  • Standort Kiel
    Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel, Telefon: 0431 6407-0, Telefon: 0431 988-0
    E-Mail: poststelle-ki@arbeitsschutz.uk-nord.de
    Zuständigkeiten: Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Plön, Städte Kiel, Neumünster, Flensburg

Lenk- und Ruhezeiten

Wichtige Aspekte sprechen für eine Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern im Straßenverkehr:

  • die Fahrzeuge haben ein hohes Eigengewicht, dadurch ist das Gefährdungspotential für die anderen Verkehrsteilnehmer höher als durch Personenkraftwagen,
  • immer mehr Gefahrgüter werden auf den Straßen transportiert,
  • immer mehr Personen werden in Bussen befördert,
  • die Anzahl der beförderten Güter und damit auch der sie transportierenden zugelassenen LKW steigt kontinuierlich an, Schätzungen sprechen von einer Zunahme um 50 Prozent in den nächsten Jahren,
  • der Verkehr nimmt durch die EU-Erweiterung nach Osten und damit der Erschließung neuer Märkte stetig zu,
  • Fahrer stehen stärker als in der Vergangenheit unter stetigem Zeit-/Termindruck, weil bei produzierenden Firmen zunehmend Lager und Lagerbestände aufgelöst und durch die so genannte Just-in-Time-Lieferung ersetzt werden,
  • ein verschärfter Wettbewerb im Speditions- und Transportgewerbe führt zu einer hohen Belastung der LKW-Fahrer durch diese Konkurrenzsituation.

Das Fahrpersonalrecht und die Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen in erster Linie dem Schutz der im Arbeitsverhältnis stehenden Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die hauptberuflich oder gelegentlich im Bereich der Güter- und Personenbeförderung tätig sind.

Die Vorschriften erfassen sowohl in abhängiger Arbeit stehende Fahrerinnen und Fahrer als auch selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Fahrzeuge zur Güter- und Personenbeförderung lenken. Darüber hinaus leisten die Vorschriften einen Beitrag zur Verkehrssicherheit und zur Harmonisierung von Wettbewerbsbedingungen.

Für Beförderungen mit kleineren Fahrzeugen gelten in Deutschland sehr ähnliche Vorschriften.

Die wichtigsten Vorschriften zum Fahrpersonalrecht, insbesondere zu den Lenk- und Ruhezeiten, sind dem untenstehenden Faltblatt zu entnehmen.

Digitales EG-Kontrollgerät

Seit dem 01.Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (einschließlich Anhänger und Sattelanhänger) und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Diese Pflicht gilt auch für Fahrzeuge, in denen ein defektes Gerät zu erneuern ist.

Das digitale EG-Kontrollgerät ersetzt das frühere Schaublätter-System. Aufgabe ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers. Es besteht aus einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit. Das Gerät hat die vier Betriebsarten Betrieb, Werkstatt, Unternehmen und Kontrolle. Es soll Manipulationen erschweren und Kontrollen erleichtern.
In einer Pressemitteilung werden die wichtigsten Bestimmungen vorgestellt. Weitere Informationen geben das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesamt für Güterverkehr.

Zuwiderhandlungen gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften sowie gegen die Benutzungsvorschriften für das Kontrollgerät stellen für Unternehmer und Fahrer mit Geldbußen bis zu € 15.000 zu ahndende Ordnungswidrigkeiten dar. Zuständig ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen