Wenn Sie selbst Klage vor dem Arbeitsgericht erheben wollen, dann sollten Sie das Folgende beachten:
Kündigungsschutzklagen
Kündigungsschutzklagen (sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet) sind innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen.
Klagen auf Lohnzahlung
Bei Klagen auf Lohnzahlung ist wichtig, ob es sich bei der geltend gemachten Forderung um Brutto- oder Nettobeträge handelt und wie sich diese Beträge errechnen. Bitte fügen Sie eine genaue Berechnung bei.
Klagen auf Herausgabe von Arbeitspapieren
Bei Klagen auf Herausgabe von Arbeitspapieren ist genau anzugeben, welche Arbeitspapiere herausgegeben werden sollen.
Klagen auf Zeugniserteilung
Bei Klagen auf Zeugniserteilung ist anzugeben, ob ein einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis, welches sich auch auf Führung und Leistung erstreckt, gewünscht wird.
Allgemeines, gültig für alle Klagen
Die Klage soll im Original nebst einer Abschrift eingereicht werden.
Als Anlagen sollen - falls vorhanden - beigefügt werden:
- Arbeitsvertrag
- Kündigungsschreiben
- Lohnabrechnungen
(Anlagen bitte möglichst nur als Fotokopie beifügen)
Die Klage muss eigenhändig unterschrieben sein!
Rechtsantragstellen
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsantragstellen der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichte gerne zur Verfügung (montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr). Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen Kosten in unterschiedlicher Höhe an. mehr lesen