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Thema : Abwasser

Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO)

Letzte Aktualisierung: 09.09.2024

Abwassereinleiter und Betreiber von Abwasseranlagen sind nach § 110 Landeswassergesetz (LWG) zur Selbstüberwachung verpflichtet. Eine Selbstüberwachungsverordnung des Bundes nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gibt es bislang nicht, so dass für die Selbstüberwachung unverändert das Landesrecht gilt. In Schleswig-Holstein gibt es die SüVO seit 1987 (seinerzeit nur auf Kläranlagen anwendbar). Mit Datum vom 19. Dezember 2011 wurde die SüVO umfassend novelliert und nun fortgeschrieben.

Nach § 60 WHG müssen Abwasseranlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Zu den Abwasseranlagen gehören neben den Abwasserbehandlungsanlagen auch die Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Einleiten, Versickern sowie das Entwässern des Klärschlamms in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen ist ein elementarer Bestandteil des aktiven Gesundheits- und Gewässerschutzes, Kernaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und Voraussetzung zur langfristigen Erhaltung des Betriebsvermögens. Damit die Betreiber der Abwasseranlagen eigenverantwortlich die stetig gestiegenen Anforderungen an den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb erfüllen können, hat Schleswig-Holstein diese Anforderungen in der SüVO zusammengefasst und mit der Fortschreibung an den aktuellen Stand angepasst. Mit Datum vom 06. Juni 2024 wurde die novellierte Landesverordnung vom 13. Mai 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl.--Gesetz und Verordnungsblatt SH--Schleswig-Holstein S.--Seite 414) als Volltext öffentlich bekannt gemacht. Mit Wirkung vom 07. Juni 2024 ist diese dann zeitlich unbefristet in Kraft getreten.

Die SüVO legt weiterhin den Mindestumfang der eigenverantwortlichen Überwachungsmaßnahmen für Abwasseranlagen fest und beschreibt die dafür erforderlichen Daten sowie deren Dokumentationen. Der Einführungserlass vom 21. Juni 2024 steht hier zum Herunterladen zur Verfügung:

Einführungserlass vom 21.06.2024 (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei)

Die nun geltende Verordnung hat keine grundlegenden strukturellen Änderungen erfahren. Sie gliedert sich in einen Verordnungstext mit Anlagen. Diese sind:

  • Anlage 1: Kommunale Kläranlagen
  • Anlage 2: Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke
  • Anlage 3: Industrielle und gewerbliche Kläranlagen
  • Anlage 4: Niederschlagswasser von Biogasanlagen (neu)
  • Anlage 5: Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen (aus Anlage 2 in eine eigene Anlage überführt)

In der aktuellen SüVO ist insbesondere festgelegt,

  • dass die Selbstüberwachung durch sachkundiges Betriebspersonal oder sachkundige Dritte zu erfolgen hat, wobei die speziellen Anforderungen an kommunale Kläranlagen, öffentliche Kanalisationen und ihre Bauwerke, an industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, Biogasanlagen sowie öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen in den Anlagen 1 bis 5 enthalten sind,
  • in welcher die Art und Häufigkeit Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen erfolgen müssen,
  • dass ein Betriebstagebuch zur Erfassung von Daten und Störungen Vorort zu führen ist,
  • dass ein Betriebsbericht, der die zusammengefasste Jahresdokumentation des Anlagenbetriebes beinhaltet, bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Wasserbehörde digital mit dem in den Anlagen festgelegten Umfang vorzulegen ist,
  • welche Prüffristen für die öffentlichen Kanäle einzuhalten sind,
  • dass Störungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sind und
  • welche Verstöße den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.

Betriebsberichte

Zur Erstellung des jährlichen Betriebsberichts muss der Betreiber das Produkt "SüVO-Betriebsbericht-online" nutzen, das auf der Internetseite https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php veröffentlicht ist. Der Betriebsbericht ist jährlich bis spätestens zum 1. März des Folgejahres der zuständigen unteren Wasserbehörde zu übermitteln.

Der Betriebsbericht ist von der zuständigen unteren Wasserbehörde (UWB) zu prüfen. Die Mindestanforderungen an den Betriebsbericht, die im § 3 Abs. 1 und in den Anlagen zur SüVO niedergelegt sind, müssen vollständig erfüllt werden.

Erläuterungen zur Web-Anwendung sowie zu den einzelnen auszufüllenden Feldern stehen in der Web-Anwendung unter "Hilfe/Erläuterungen" zur Verfügung.

Mit dem Produkt "SüVO-Betriebsbericht-online" können neben den Berichtspflichten nach § 4 SüVO weiterhin auch die jährlichen Vorlagepflichten für das Statistikamt Nord die Klärschlammdaten nach Umweltstatistikgesetz (UstatG) und Klärschlammverordnung (AbfKlärV) bedient werden.

Für die Protokollierung der Durchführung der Selbstüberwachung öffentlicher Kanalisationsanlagen und zugehöriger Bauwerke kann fakultativ das unten stehende Musterprotokoll genutzt werden. Das Musterprotokoll dient nicht nur der Dokumentation der Selbstüberwachung sondern parallel der Maßnahmen zu Verkehrs- und Arbeitssicherheit und sollen den Betreibern als Anregung und Arbeitshilfe dienen.

Betrieb von Abwasseranlagen nach Anlage 1 Nr. 2.5

Die SüVO fordert für Kläranlagen generell eine Zustandskontrolle. Da die Kläranlagen des Landes Schleswig-Holstein vielfältig ausgebaut und aufgebaut sind, konnte der Umfang der Zustandskontrolle für die einzelnen Anlagenkomponenten aufgrund des Umfanges in der SüVO nicht festgelegt werden.

Damit die Zustandskontrollen vereinheitlicht werden und eine gleichbleibende Qualität gewährleistet wird, werden Muster-Checklisten für die Betreiber zur Verfügung gestellt.

Die Muster-Checklisten für Klärteiche und technische Anlagen können bei Bedarf an die jeweiligen Kläranlagen und Behandlungsarten angepasst werden.

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