Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle, die denen aus privaten Haushalten ähnlich sind, die aber aus gewerblichen Unternehmen, Industriebetrieben, dem Handel von Freiberuflern, von öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und vergleichbaren öffentlichen sowie privaten Institutionen stammen.
Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung dienen der hochwertigen Verwertung dieser Abfälle. Dafür sind insbesondere die Abfallfraktionen Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle grundsätzlich getrennt zu erfassen und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Nur in Ausnahmefällen kann auf eine getrennte Sammlung verzichtet werden, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Nicht getrennt gesammelte Abfälle sind einer Vorbehandlung zuzuführen, die wiederum dazu dient, hohe Anteile aus den Mischabfällen für ein Recycling zurückzugewinnen.
Nur wenn auch dies im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, dürfen gewerbliche Siedlungsabfälle energetisch verwertet werden.
Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger und Besitzer einen Restabfallbehälter angemessener Größe nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben die Getrenntsammlung und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt auch für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle und macht spezielle Vorgaben zu deren getrennter Sammlung sowie zur weiteren Vorbehandlung oder Aufbereitung.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat unter Mitwirkung Schleswig-Holsteins eine Vollzugshilfe (LAGA-Mitteilung 34) erarbeitet und verabschiedet. Schleswig-Holstein hat die LAGA M 34 per Erlass in den Vollzug eingeführt (Amtbl. Schl.-H. 2019 S. 657).
Weitere Informationen
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
LAGA-Mitteilung 34