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Thema : Abfallwirtschaft

Liste der güteüberwachten Betriebe nach ErsatzbaustoffV


Nach § 5 Absatz 5 der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) dürfen die Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe erst dann in Verkehr bringen, wenn sie von ihrer Überwachungsstelle das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis erhalten haben.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2024

Der Betreiber übersendet das Prüfzeugnis gemäß § 12 Absatz 2 ErsatzbaustoffV seiner zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. Die zuständige Behörde für die stationären Anlagen ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für Umwelt (LfU). Alle diese Anlagen verfügen über eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zuständige Behörden für mobile Anlagen sind die unteren Abfallentsorgungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Das LfU führt eine gemeinsame Liste über alle güteüberwachten Betriebe.

Die Liste enthält die Betreiber und die Standorte aller Aufbereitungsanlagen, für die den Abfallbehörden in Schleswig-Holstein bisher Prüfzeugnisse über den erbrachten Eignungsnachweis vorgelegt wurden.

Liste der güteüberwachten Betriebe nach ErsatzbaustoffV in Schleswig-Holstein

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