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Thema : Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Eine geordnete räumliche Entwicklung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gleichzeitig gilt es, die vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergienutzung zu erreichen.

Letzte Aktualisierung: 19.01.2024

Windkraftanlage im ländlichen Raum
Die Landesregierung hat Ende 2020 die Regionalpläne Windenergie beschlossen.

Der Bund hat den Ländern im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) 2023 Flächenziele für die Windenergienutzung vorgegeben. Danach müssen die Vorranggebiete für die Windenergie-Nutzung in Schleswig-Holstein von derzeit zwei Prozent der Landesfläche auf rund drei Prozent ausgeweitet werden. Mit den Vorranggebieten, die in den geltenden Regionalplänen zum Thema Windenergie an Land festgelegt sind, werden diese Ziele noch nicht erreicht. Die Landesplanungsbehörde wird daher die Pläne fortschreiben, um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie in Schleswig-Holstein bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen.

Dafür ist zunächst eine Änderung des Landesentwicklungsplans erforderlich, in dem die Kriterien für die Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt sind. 2024 wird die Landesregierung den ersten Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Windenergie an Land vorlegen und in ein öffentliches Beteiligungsverfahren geben. Parallel dazu werden neue Teilaufstellungen der drei Regionalpläne Windenergie vorbereitet. Die ersten Entwürfe sollen in der zweiten Jahreshälfte 2024 vorliegen und anschließend in die Öffentlichkeitsbeteiligung gehen. Am 15. Januar 2024 hat die Landesplanungsbehörde ihre Planungsabsichten im Amtsblatt Schleswig-Holstein, Seite 78 offiziell bekannt gemacht.

Bekanntmachung Planungsabsichten Wind: Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (Windenergie an Land) und Teilaufstellung der Regionalpläne (Windenergie an Land) für die Planungsräume I bis III (PDF, 119KB, Datei ist barrierefrei)

Eckpunkte der neuen Flächenplanung

Erste Eckpunkte für die weitere Windenergieflächenplanung hat die Landesregierung bereits am 19. Dezember 2023 beschlossen. An den bisherigen Abständen der Windenergieanlagen zu Siedlungen und Wohngebäuden im Außenbereich soll festgehalten werden. Schutzabstände zur Wohnbebauung sollen, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, unverändert bleiben. Im Außenbereich müssen Vorranggebiete 400 Meter Abstand zur Wohnbebauung halten, zu Dörfern und Städten 800 bzw. 1.000 Meter.

Andere Kriterien, zum Beispiel der Landschafts-und Artenschutz oder der Denkmalschutz, sollen hingegen teilweise weniger stark gewichtet werden, um genügend Vorranggebiete Windenergie ausweisen zu können. Darüber hinaus können in den Vorranggebieten zukünftig auch Straßen, Hochspannungsleitungen, Deiche und andere linienförmige Strukturen liegen, die dann erst bei der Genehmigung der konkreten Standorte von Windenergieanlagen berücksichtigt werden.

Übersicht der Eckpunkte

Höhere Windenergieanlagen

Die Planung geht von höheren Windenergieanlagen als bislang aus. Als Referenzgröße für die Planung wird zukünftig eine Gesamthöhe von 200 Metern und ein Rotordurchmesser von 150 Metern zugrunde gelegt.

Rotor-In bleibt

Die Rotor-In-Planung wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Rotoren der Windenergieanlagen nicht über die Vorranggebiete hinausragen dürfen. So sollen die bisherigen Mindestabstände zu Siedlungen gewahrt werden.

Vorranggebiete bleiben nach Möglichkeit

Die ausgewiesenen Vorranggebiete in den geltenden Regionalplänen sollen beibehalten werden, wenn rechtlich nichts gegen sie spricht.

Umstellung auf Positivplanung

Die Planung wird auf eine so genannte Positivplanung ohne Ausschlusswirkung umgestellt. Das bedeutet, Windenergieanlagen können zukünftig auch außerhalb von Vorranggebieten errichtet werden. Sobald aber das Land die Flächenzielwerte des Bundes erreicht hat, verlieren Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ihre Privilegierung. Die Anforderung an eine Genehmigung sind dann dort wesentlich höher.

3H-/5H-Regelung wird abgeschafft

Die bisherige 3H-/5H-Regelung, das heißt, dass der Abstand von Windrädern zu Häusern im Außenbereich das Dreifache und zu Siedlungen das Fünffache der Anlagenhöhe beträgt, wird abgeschafft, weil Flächen mit Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen nicht auf die vom Bund vorgegebenen Flächenziele angerechnet werden dürfen.

Keine gesonderten Gebiete für Repowering mehr

Da Windenergieanlagen zukünftig auch außerhalb von Vorranggebieten genehmigt werden können, sind gesonderte Gebiete für das Repowering nicht mehr erforderlich. Allerdings gelten für ein Repowering außerhalb von Vorranggebieten zukünftig hohe Anforderungen. Die Ziele der Raumordnung, die der neue Landesentwicklungsplan Wind vorgeben wird, müssen beachtet werden. So wird unter anderem sichergestellt, dass beim Repowering die Siedlungsabstände eingehalten werden.

Keine Höhenbegrenzung

In den Regionalplänen Windenergie und in Bauleitplänen von Gemeinden dürfen zukünftig keine Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen mehr festgelegt werden. Denn Flächen mit Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen dürfen nicht auf die vom Bund vorgegebenen Flächenziele angerechnet werden.

Mindestgröße für Vorranggebiete

Vorranggebiete sollen weiterhin eine Mindestgröße von 15 Hektar haben.

Keine Vorranggebiete im Küstenmeer

Im Küstenmeer, das heißt im Bereich von der Küstenlinie bis zur 12-Seemeilenzone, soll es auch zukünftig keine Vorranggebiete geben.

Gemeindeöffnungsklausel

Um die Energiewende in Deutschland voranzubringen, hat der Bund das Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Ab dem 14. Januar 2024 können gemäß § 245e Absatz 5 BauGB Gemeinden Windenergieflächen auch außerhalb von Vorranggebieten planen. Da die Landesregierung weiterhin eine Konzentrationsplanung für die Windenergienutzung im Land anstrebt, hat sie entschieden, die Planungsmöglichkeiten der Kommunen auf die Windenergie-Potenzialflächen zu beschränken, die nicht von harten und weichen Tabukriterien betroffen sind und zum Beispiel genügend Abstand zu Siedlungen haben.

Um hierfür eine rechtliche Grundlage zu haben, soll das Landesplanungsgesetz (LaplaG) geändert und ein neuer Paragraph 13b eingefügt werden. Er ermöglicht Gemeinden über ein Zielabweichungsverfahren Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu planen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel Mindestabstände. Die geplante Gesetzesänderung soll Anfang 2024 in den Landtag eingebracht werden.

Zur Pressemitteilung vom 5. Dezember 2023 zur Gemeindeöffnungsklausel

Geltende Raumordnungspläne Wind

Bis die Änderungen des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Windenergie in Kraft treten, gelten die bisherigen Pläne weiter. Alle Raumordnungspläne zur Windenergie und ergänzende Unterlagen sowie das bisherige gesamträumliche Plankonzept finden Sie hier:

Raumordnungspläne

Vorranggebiete als Karte

Im Digitalen Atlas Nord finden Sie eine kartografische Darstellung der geltenden Vorranggebiete nebst Datenblättern. Dort bitte links unten unter "Karteninhalte / Planung / Raumordnung /Weitere Pläne / Teilaufstellung Regionalpläne Wind 2020" ein Häkchen setzen. Durch einen Klick in die Karte erhält man weitere Informationen zum jeweiligen Vorranggebiet sowie das Datenblatt.

Zum Digitalen Atlas Nord

Die Geodaten aller geltenden Regionalpläne Wind stehen kostenlos bei Open-Data Schleswig-Holstein zur Verfügung.

Zu Open-Data Schleswig-Holstein

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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