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Thema : Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe



Letzte Aktualisierung: 14.06.2023

Viele Stoffe, mit denen im privaten und gewerblichen Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend. Dies sind z.B. Kraftstoffe, Säuren, Farben oder Heizöl. Diese sogenannten "wassergefährdenden Stoffe" können insbesondere durch Unachtsamkeit oder technisches Versagen von Anlagen die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch das Trinkwasser verunreinigen.

Zum Schutz der Gewässer vor solchen Verunreinigungen werden in den §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt.

Wie die Anlagen beschaffen sein müssen und welche Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt werden müssen, war in Schleswig-Holstein bislang landesrechtlich in der Verordnung über Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS)  (PDF, 11MB, Datei ist nicht barrierefrei) geregelt

Am 01. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Die AwSV gilt bundeseinheitlich und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (WGK), die technischen Anforderungen an die Anlagen, die Betreiberpflichten und die Zulassung von Sachverständigen zur Prüfung dieser Anlagen. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B. Heizöllagerbehälter, Tankstellen, Raffinerien oder Galvanikanlagen. Darüber hinaus trifft die AwSV auch Regelungen zu Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich, z.B. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist- und Silage bzw. Silagesickersaft (JGS-Anlagen) sowie zu Biogasanlagen. Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

Die Bestimmungen der AwSV verdrängen seit dem 1. August 2017 die bisher bestehenden landesrechtlichen Regelungen zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die AwSV ergänzende untergesetzliche Regelwerke sind z.B. die Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA).

Pflichten der Anlagenbetreiber/innen

Wer mit wassergefährdenden Stoffen umgehen möchte, hat sein Vorhaben gemäß § 40 AwSV der zuständigen unteren Wasserbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht für die Errichtung, Stilllegung und wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage gilt – neu für SH – seit Inkrafttreten der AwSV. Die Anzeige kann online erfolgen. Alternativ werden die Anzeigeformulare sowie ein Erläuterungsblatt hier bereitgestellt:

  1. AwSV-Anzeigepflicht SH Erläuterungen  (PDF, 166KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  2. Formular A - Anlagen  (PDF, 185KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  3. Formular B - Betreiberangaben  (PDF, 81KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  4. Formular H - Heizölverbraucheranlagen  (PDF, 147KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  5. Formular W - Betreiberwechsel  (PDF, 173KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  6. Formular J - JGS-Anlagen  (PDF, 166KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für jede Anlage ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Für private Heizölverbraucheranlagen wurde ein entsprechender Vordruck erstellt.

Ab einem erhöhten Gefährdungspotenzial hat der Betreiber einer Anlage mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nach § 62 AwSV zugelassene Fachbetriebe zu beauftragen.

Nach Maßgabe des § 46 AwSV unterliegen Anlagen auch der Prüfpflicht durch einen zugelassenen Sachverständigen. Hier finden Sie die von Nordrhein-Westfalen (NRW) geführte Liste der zugelassenen Sachverständigenorganisationen (SVO).

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO)

Die Anerkennung als Sachverständigenorganisation (SVO) nach § 52 AwSV sowie von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) zur Zertifizierung von Fachbetrieben nach § 57 AwSV wird durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) als oberste Wasserbehörde erteilt. Wenn Sie sich als SVO/GÜG anerkennen lassen möchten und Ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, wenden Sie sich bitte an: poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind in dem Merkblatt für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, 29.06.2017)  (PDF, 650KB, Datei ist nicht barrierefrei) zusammengestellt.

Hinweise für bestimmte Anlagen:

Heizölverbraucheranlagen

Aktuelle Informationen für Betreiber einer Heizölverbraucheranlage können dem vom Institut für Wärme und Öltechnik (IWO), u.a. in Zusammenarbeit mit dem BMUV erstellten Faltblatt 7)  (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) entnommen werden.

Für Heizölverbraucheranlagen in Hochwasserschutzgebieten bzw. Hochwasserrisikogebieten sind die Ver- und Gebote nach dem Hochwasserschutzgesetz II § 78 c WHG zu beachten. Maßgebend für Schleswig-Holstein ist der Einführungserlass des MELUND V 412 - 46493/2017 vom 08.09.2017  (PDF, 383KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Daneben gibt das BMUV Hinweise zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen (§ 78 c WHG).

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen

Bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung fallen aus den Stallanlagen Jauche, Gülle und Festmist sowie bei der Futtermittelproduktion (Silage) Silagesickersäfte an. Diese Stoffe sowie das Niederschlagswasser, das mit diesen Stoffen verunreinigt ist, dürfen aufgrund ihrer hohen Anteile an sauerstoffzehrenden Inhaltsstoffen und Nährstoffen nicht in das Grundwasser und in die Oberflächengewässer gelangen. Nach dem WHG gelten diese Stoffe als wassergefährdend und dürfen grundsätzlich nur in Anlagen gelagert und abgefüllt werden, die den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften erfüllen.

Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (JGS-Anlagen) sind in Anlage 7 der AwSV festgelegt. Bei Errichtung und Betrieb der Anlagen sind insbesondere die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe für JGS-Anlagen (TRwS 792 vom August 2018) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) zu beachten, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten.

Zur Berechnung des erforderlichen Lagerraums für flüssigen Wirtschaftsdünger unter Berücksichtigung der zugeleiteten Flüssigkeiten (Melkstandswasser, Gär- bzw. Silagesickersaft, Jauche- bzw. verunreinigtes Niederschlagswasser von Abfüllplätzen und nicht abgedeckten Festmistlagern) steht die Exceltabelle Berechnung_Lagerkapzitaet_Wirtschaftsdünger unter Berechnung Lagerkapazität Wirtschaftsdünger (xls, 122KB, Datei ist nicht barrierefrei) zur Verfügung.

Feldrandlagerung

Außerhalb von Anlagen dürfen Silagen und Festmist nur vorübergehend unter bestimmten Bedingungen zwischengelagert werden. Die Anforderungen, die sich aus den wasserrechtlichen Vorgaben ergeben, sind in dem bundesweit geltenden Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten (PDF, 114KB, Datei ist nicht barrierefrei) zusammengestellt.

Silagelagerung

Silagen müssen so gelagert werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Gewässer ausgehen kann. Die Broschüre "Silage richtig lagern", die von einer Arbeitsgruppe im Rahmen der "Allianz für den Gewässerschutz" erstellt wurde, soll dazu beitragen, den Blick für den Zustand der Silagelagerungen auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu schärfen.

Die Broschüre wird in zwei Versionen bereitgestellt:

"Silage richtig lagern" - kleine Dateigröße für den Mailversand (PDF, 411KB, Datei ist nicht barrierefrei)

"Silage richtig lagern" - große Dateigröße (Druckdatei) mit perfekter Bilderqualität (PDF, 8MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Pferdemistlagerung

Pferdemist fällt unter die gesetzlichen Regelungen für die Lagerung von Festmist. Pferdehalter bzw. Stallbetreiber müssen sich mit diesen auseinandersetzen. Sie gelten für private und gewerbliche Pferdehalter sowie für landwirtschaftliche Betriebe mit Pferdehaltung.

Hinweise für die Planung und Errichtung von Lageranlagen für Pferdemist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bietet die Broschüre Pferdemist richtig lagern  (PDF, 940KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Für die Dimensionierung der Pferdemistplatte und des Sammelbehälters wird die Berechnungstabelle für die Dimensionierung der Pferdemistplatte und des Sammelbehälters (xls, 16KB, Datei ist nicht barrierefrei) zur Verfügung gestellt.

Biogasanlagen

Auch bei Biogasanlagen handelt es sich um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die gemäß § 62 WHG dem Besorgnisgrundsatz unterliegen. Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu Schadensfällen kommt, insbesondere zum Abfließen von Silagesickersaft und verunreinigtem Niederschlagswasser in angrenzende Gewässer.

Die rechtlichen Vorgaben in der AwSV sind zu beachten. Für Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft gemäß § 2 (8) AwSV verwendet werden, kommt § 37 AwSV zur Anwendung.

Dem Umgang mit verunreinigtem Niederschlagswasser auf Biogasanlagen kommt eine besondere Bedeutung zu, weil auf den versiegelten Flächen Niederschlagswasser mit zum Teil sehr hoher organischer Belastung anfällt. Dieses Wasser darf auf keinen Fall ungehindert in die Gewässer gelangen. Eine Unter-Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Bund-Länder-Arbeitskreises Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BLAK UmwS) und des Bund-Länder-Arbeitskreises (BLAK Abwasser) hat die vorliegenden Länder-Erfahrungen beim Umgang mit dem Thema, die vorliegenden Untersuchungsergebnisse von Forschungsvorhaben und Pilotbetrieben und die bisherigen Vorgaben aus den gesetzlichen Grundlagen sowie technischen Regelwerken zusammengeführt und ausgewertet. Daraus wurden entsprechende Handlungsempfehlungen abgeleitet. Den mit dem BLAK UmwS und BLAK Abwasser abgestimmte Abschlussbericht "Empfehlungen für den Umgang mit Niederschlagswasser von Biogasanlagen und von Fahrsilos in der Landwirtschaft" finden Sie hier:

Abschlussbericht "Empfehlungen für den Umgang mit Niederschlagswasser von Biogasanlagen und von Fahrsilos in der Landwirtschaft"  (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Untersuchungsergebnisse zur Qualität und Quantität des in den unterschiedlichen Bereichen von Biogasanlagen anfallenden Niederschlagswassers können dem Abschlussbericht sowie der Zusammenfassung der Studie der FH Lübeck "Optimierung des Wassermanagements auf Biogasanlagen" (2015) entnommen werden:

Abschlussbericht "Optimierung des Wassermanagements auf ausgewählten Biogasanlagen in Schleswig-Holstein"  (PDF, 4MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zusammenfassung der Studie "Optimierung des Wassermanagements auf ausgewählten Biogasanlagen in Schleswig-Holstein"  (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Niederschlagswasserbemessung

Lagerbehälter für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS-Anlagen) auf landwirtschaftlichen Betrieben bzw. für Gärreste auf Biogasanlagen müssen hinsichtlich der anfallenden Niederschlagsmenge auf Silage- und Festmistplatten sowie sonstigen verschmutzten Flächen (z.B. Laufwege der Tiere, Rangierflächen auf Biogasanlagen) ausreichend dimensioniert sein. Nur so kann vermieden werden, dass die Lagerbehälter insbesondere gegen Ende der Sperrfristen nach Düngeverordnung (DüVg) überzulaufen drohen und u. U. sogar entleert werden müssen, ohne dass ein pflanzengerechter Bedarf für die Ausbringung als Dünger besteht. Bei der Dimensionierung der Lageranlagen ist in Schleswig-Holstein hinsichtlich der zugeleiteten Niederschlagswassermenge anzusetzen:

  • Niederschlagsmenge als 5-jährliches Wiederkehrintervall der 6- Monatsniederschlagssumme von September bis Februar des Gebietes,
  • Niederschlagsmenge der Betriebsfläche außerhalb der Lagerbehälter mit einem Abflussbeiwert von 0,9 und
  • Niederschlagsmenge, die auf die Flächen der offenen Lagerbehälter fällt, abzüglich einer Verdunstungsrate von 20%.

Die Karte der Niederschlagsverteilung in Schleswig-Holstein – September bis Februar (Periode 1991 bis 2020), 5-jährliches Wiederkehrintervall  ist unter dem folgenden Link zu finden: Karte der Niederschlagsverteilung in Schleswig-Holstein - September bis Februar (Periode 1991 bis 2020), 5-jährliches Wiederkehrintervall (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Einen Sonderfall stellt die Planung von Lagerbehältern für Wirtschaftsdünger im Außenbereich dar, die im Erlass zum Nährstoffmanagement geregelt ist. Hier wird die Dimensionierung der Lagerbehälter auf die nach Düngeverordnung im Betriebsdurchschnitt nicht zu überschreitende Stickstoffmenge für organische Düngemittel pro Hektar und Jahr bezogen. Entsprechend ist der Niederschlagswasseranfall über das Jahr zu berücksichtigen. Die Berechnungsformel ist dem genannten Erlass zu entnehmen. Die Karte der mittleren jährlichen Niederschlagsverteilung in Schleswig-Holstein (Periode 1981  bis 2010) finden Sie hier:

Karte der mittleren jährlichen Niederschlagsverteilung in Schleswig-Holstein (Periode 1991 bis 2020) (PDF, 7MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Rohrfernleitungen

Rohrfernleitungen, in denen wassergefährdende Stoffe transportiert werden und die werksüberschreitend über mehrere Grundstücke führen, werden seit Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes in 2009 zusammen mit anderen Rohrleitungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zusammengefasst. In der Rohrfernleitungsverordnung (RohrfernLtgV) finden sich die speziellen technischen und organisatorischen Anforderungen an diese Rohrleitungen. Demgegenüber werden Rohrleitungen nach § 62 f WHG, die das Werksgelände nicht überschreiten, in der AwSV geregelt.

Die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 RohrfernLtgV wurde zum 01.07.2016 an die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) übertragen. Anträge auf Anerkennung oder Verlängerung sind an die ZLS zu richten.

Weitere Informationen

Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Mercatorstraße 3, 24106 Kiel

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