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Thema : Kassensicherungssysteme

Kassensicherungssysteme

Letzte Aktualisierung: 23.03.2022

Bisherige Situation

Elektronische Kassendaten waren bereits in der Vergangenheit nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet in einer Form zu erfassen, die nachträgliche Veränderungen nachvollziehbar macht. Trotzdem stießen die Betriebsprüfungsstellen speziell bei bargeldintensiven Betrieben zunehmend auf erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung dieser Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Diese Mängel ergaben sich insbesondere deshalb, weil die bisher vertriebenen elektronischen Registrierkassen Datenmanipulationen nicht wirksam verhindern oder dokumentieren konnten. Diese Tatsache ermöglichte auch den Einsatz spezieller Software, die eine spurenlose Datenveränderung unterstützte. So wurde die Veränderung von elektronischen Kassendaten einerseits auch technischen Laien möglich und deren Entdeckung durch die Finanzverwaltung andererseits erheblich erschwert oder gar verhindert.

Neue gesetzliche Regelungen

Am 29. Dezember 2016 trat das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft. Danach müssen u.a. elektronische Kassensysteme durch Implementierung einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung so beschaffen sein, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht mehr unbemerkt zu Lasten des Fiskus verändert werden können. Die technischen Anforderungen werden durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) definiert. Die hierauf basierend entwickelten Sicherheitseinrichtungen müssen vor ihrem Einsatz durch das BSI zertifiziert werden. Darüber hinaus wird eine grundsätzliche Belegausgabepflicht eingeführt, um die Nutzung der Kasse und die erfassten Daten zu dokumentieren. Für die Anwendung dieser Regelungen hat der Gesetzgeber Übergangsfristen vorgesehen. Neue Kassensysteme müssen seit dem 1. Januar 2020 die neuen Anforderungen erfüllen. Zuvor erworbene Kassensysteme können unter Umständen noch bis zum 31. Dezember 2022 weiter genutzt werden, wenn sie die bisherigen Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 an digitale Kassensysteme erfüllen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Kassenführung – sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage – können die Finanzbehörden bereits ab dem 1. Januar 2018 im Rahmen von vorher nicht anzukündigenden Kassen-Nachschauen überprüfen.

Die Rolle Schleswig-Holsteins

Seit Jahren hat sich Schleswig-Holstein auf Bundesebene für die Einführung strengerer gesetzlicher Anforderungen zur Eindämmung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingesetzt. Erst aufgrund des Drängens der Länderfinanzministerinnen und -minister hat das Bundesfinanzministerium den Handlungsbedarf erkannt und mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Maßnahmen ergriffen. Schleswig-Holstein hat sich konstruktiv in die Erarbeitung einer Lösung für diese Problematik eingebracht und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren entscheidende Anpassungen am ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung erreichen können. Sowohl die nachträglich noch eingefügte Belegausgabepflicht als auch die künftig vorgeschriebene Meldung der von den Steuerpflichtigen eingesetzten Kassen und Sicherheitseinrichtungen bildeten im Gesetzgebungsprozess Kernforderungen von Schleswig-Holstein. Erst durch diese Ergänzungen wurden entscheidende Schlupflöcher in der neuen gesetzlichen Regelung verhindert. Auch wenn Schleswig-Holstein sich im Hinblick auf das künftig einzusetzende Sicherungsverfahren für die konkrete Benennung eines etablierten und praxiserprobten Verfahrens eingesetzt hat und auf diese Weise mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligen erreichen wollte, stellt auch die nun vorliegende gesetzliche Regelung einen entscheidenden Schritt bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch manipulierte digitale Grundaufzeichnungen dar.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob das nun umgesetzte Konzept die Erwartungen vollständig erfüllen kann und Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen künftig wirksam verhindert. Sollte dies nicht der Fall sein, sieht Schleswig-Holstein auch zukünftig seine Aufgabe darin, sich für notwendige Anpassungen einzusetzen. Die gesetzlichen Anforderungen sind so auszugestalten, dass sich einzelne Steuerpflichtige nicht ihren Verpflichtungen zur Mitfinanzierung des Gemeinwohls unbemerkt entziehen können und dabei den Wettbewerb der Marktteilnehmer nachteilig beeinflussen. Ziel eines wirksamen Kassensicherungskonzeptes muss es aus Sicht von Schleswig-Holstein sein, dass Vorteile für aller Beteiligten erreicht werden:
Der steuerehrliche Marktteilnehmer soll nicht in Konkurrenz mit steuerunehrlichen Wettbewerbern stehen und rechtssicher handeln können, der Verwaltung soll es ermöglicht werden Steuer(un)ehrlichkeit effektiver und effizienter festzustellen und dem Gemeinwohl sollen die gesetzlich vorgesehenen Steuereinnahmen für aktuelle Herausforderungen zur Verfügung stehen.

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