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Thema : Finanzplanung

Finanzplanung



Letzte Aktualisierung: 11.08.2023

Unter dem Begriff mittelfristige Finanzplanung versteht man einen Plan zur Einbettung des jeweiligen Haushaltsplans in einen Mehrjahreszeitraum. Damit wird das längerfristige finanzpolitische Programm der Regierung abgebildet. Die gesamte Planungsperiode beträgt fünf Jahre, wobei Haushalts- und Kassenjahr mit eingeschlossen sind. Über das zugehörige Haushaltsjahr hinaus werden somit drei Jahre geplant. Auf diese Weise wird auch eine Reihung entscheidender Haushaltskennzahlen wie beispielsweise der Steuereinnahmen, der Personalausgaben und der Investitionen über einen längeren Zeitraum möglich.


Rechtliche Grundlagen (Stand 12.07.2023)

Nach §§ 9 Abs. 1 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 und § 50 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen. Der Finanzplan ist von dem jeweiligen Finanzministerium aufzustellen und zu begründen. Er wird von der Regierung beschlossen und dem Gesetzgebungsorgan vorgelegt (§ 9 Abs. 2 StWG). § 50 Abs. 3 HGrG bestimmt, dass der Finanzplan den gesetzgebenden Körperschaften spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen ist.

Nach § 50 Abs. 2 HGrG ist das erste Planungsjahr der Finanzplanung das laufende Haushaltsjahr. Das erste Planungsjahr der von der Landesregierung zuletzt vorgelegten Finanzplanung ist mithin das Haushaltsjahr 2022. Die Werte für das Jahr 2022 entsprechen dem beschlossenen Haushalt auf dem Stand des vierten Nachtragshaushalts, die Werte für das Jahr 2023 dem Haushaltsentwurf. Weitere Finanzplanungsjahre sind die Jahre 2024 bis 2026. Zudem erfolgt eine Fortschreibung der Planung bis zum Jahr 2031, um die langfristigen Entwicklungen aufzuzeigen.

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Die Finanzplanung dient der Information von Parlament und Öffentlichkeit und richtet sich nicht zuletzt auch an die Verwaltung selbst. Denn mit der Finanzplanung wird sichergestellt, dass die jeweiligen fach- und finanzpolitischen Zielsetzungen aufeinander abgestimmt sind.

Zielkonflikte innerhalb der politischen Schwerpunktsetzung oder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden somit frühzeitig erkannt. Aus diesem Grund wird die Finanzplanung vom Landtag auch nicht beschlossen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen.

Für die Finanzplanung besteht keine Umsetzungs- oder Vollzugsverbindlichkeit. Die Umsetzung in konkrete Haushaltswirklichkeit erfolgt mit der aktuellen und zukünftigen Haushaltsgesetzgebung.

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