Angesichts steigender Infektionszahlen durch die Omikron-Variante haben sich gestern die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder auf ihrer Konferenz (GMK) beraten. Sie sprechen sich dafür aus, die Quarantäne-Zeiten für Kontaktpersonen von Infizierten zu verkürzen. Hintergrund sind die Erkenntnisse der beratenden Expertinnen und Experten. Sie gehen davon aus, dass mit Omikron infizierte Personen früher Symptome entwickeln und über einen kürzeren Zeitraum ansteckend sind.
Das Land setzt Teile des GMK-Beschlusses ab sofort um und hat die Gesundheitsämter bereits auf die neuen Regeln hingewiesen.
Zehn statt 14 Tage Quarantäne
Demnach müssen sich enge Kontaktpersonen von Infizierten, unabhängig von der Virus-Variante, nur noch für zehn Tage häuslich absondern – bislang waren es 14 Tage. Neu ist auch, dass die Quarantäne bei Kontaktpersonen nach Ablauf der zehn Tage automatisch und ohne Test endet. Das soll Gesundheitsämter entlasten.
Vollständig geimpfte Kontaktpersonen müssen sich nur dann in Quarantäne begeben, wenn sie Symptome haben oder beispielsweise Kontakt zu einer mit der Omikron-Variante infizierten Person hatten.
Fünftägige Quarantäne für bestimmte Berufsgruppen
Für geimpfte Beschäftigte in der sogenannten Kritischen Infrastruktur kann die Quarantäne-Zeit auf fünf Tage reduziert werden. Voraussetzung dafür ist ein negativer PCR-Test.
Das gilt insbesondere für medizinisches oder Pflege-Personal und Menschen, die in der Kinderbetreuung und Bildungseinrichtungen tätig sind oder der Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Telekommunikation sowie Energie- und Wasserversorgung angehören.
Eigenverantwortliche Absonderungs-Pflicht
Das Gesundheitsministerium erinnert noch einmal ausdrücklich daran, dass die Absonderungs-Pflicht auch ohne Anordnung eines Gesundheitsamtes für folgende Personen gilt:
- mit Covid-19-infizierte Menschen (14 Tage Isolation),
- nicht-geimpfte und nicht-genesene enge Kontaktpersonen (zehn Tage Quarantäne)
- sowie Geimpfte und Genesene nach engem Kontakt zu einer mit der Omikron-Variante infizierten Person (zehn Tage Quarantäne).
Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.