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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Wichtige Informationen für Reisende und Reiserückkehrende aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein – die Herbstferien stehen an

Letzte Aktualisierung: 30.09.2020

KIEL. Anlässlich der anstehenden Herbstferien in Schleswig-Holstein erinnert das Gesundheitsministerium an die geltenden Regelungen bezüglich Reisen nach Schleswig-Holstein aus inländischen und ausländischen Risikogebieten.

Was ist bei Einreise zu tun?
Reisen Bürgerinnen und Bürger aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrerin oder Reiserückkehrer,

  • müssen diese sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern
  • müssen diese sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise informieren
  • müssen diese einen Corona-Test machen lassen, wenn sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)
  • dürfen diese während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.

Die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen ist möglich. Dafür müssen dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Diese Tests sind nur für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Hierzu können die Teststationen genutzt werden.

Eine Liste aller verfügbaren Teststationen für Einreisende befindet sich am Ende dieser Pressemitteilung.

Bei den Tests müssen Einreisende oder Reiserückkehrende aus Risikogebieten Folgendes beachten:

  • Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und zweite Testung müssen mindestens fünf Tage liegen.
  • Wurde ein erster Test vor der Einreise gemacht, so dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein.
  • Zudem darf das Probenmaterial für mindestens eine der beiden Testungen frühestens fünf Tage nach der Einreise entnommen worden sein.
  • Bis zum Vorliegen der beiden negativen Testergebnisse gilt die Quarantänepflicht.

Ausnahmen
Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind:

  • Durchreisende; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug befördern;
  • Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich beruflich in einem Risikogebiet aufgehalten haben;
  • Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen sowie
  • Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft worden ist
  • Personen, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind;
  • Personen, die als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören;
  • Personen, die der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen.

Zu weiteren Bestimmungen siehe die aktuelle Quarantäne Verordnung des Landes Schleswig-Holstein

Alle aktuellen Verordnungen und Erlasse des Landes zum Coronavirus

Bußgelder drohen
Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 möglich, beispielsweise, wenn gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen wird. Bis zu 5.000 Bußgeld kann verhängt werden, wenn trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen wird, bis zu 2.000 , wenn Einreisende/Rückreisende sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Risikogebiete im Ausland
Die aktuell durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete sind unter folgendem Link zu finden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Risikogebiete im Inland
Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte das Robert-Koch-Instituts zu Grunde gelegt. Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen. Für Einreisende aus Risikogebieten im Inland gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland. Einreisende aus Risikogebieten im Inland sind lediglich von der Testpflicht ausgenommen. Auch können diese sich nicht kostenlos auf das Coronavirus testen lassen außer für den Fall, dass das Gesundheitsamt einen Test anordnet.

Derzeit sind folgende Risikogebiete im Inland bestimmt:

  • Kreisfreie Stadt Hamm
  • Kreisfreie Stadt Remscheid

Corona-Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung (KVSH) Schleswig-Holstein befinden sich in:
Elmshorn, Heide , Lübeck, 2x Kiel, Puttgarden, Neumünster, Schleswig, Campus Flensburg, Bredstedt

Die Liste der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit Details zu Standorten und Öffnungszeiten sind unter folgendem Link zu finden: https://www.kvsh.de/coronavirus#c6910

Verantwortlich für diesen Pressetext: Marius Livschütz | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

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