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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Landesregierung bringt Maßnahmenpaket gegen Coronavirus auf den Weg
Ministerpräsident Daniel Günther: Zusammenhalt stärken, Abstand wahren

Letzte Aktualisierung: 14.03.2020

KIEL. Um die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen, hat die Landesregierung heute (14.3.) dem finalisierten Erlass zu einem umfassenden Maßnahmenpaket zugestimmt.
Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Zusammenhalt stärken, Abstand wahren – das ist meine herzliche Bitte an alle Menschen in Schleswig-Holstein. Wir werden diese Krise mit deutlichen Einschnitten für viele Menschen bestehen. Dafür sind klare Vorgaben und die Eigenverantwortung jeder Bürgerin und jedes Bürgers notwendig.“
Gesundheitsminister Heiner Garg: „Der Gesundheitsschutz steht jetzt an erster Stelle. Gemeinsam kann es gelingen, das Virus zu bremsen. Reduzieren Sie Kontakte, bleiben Sie 14 Tage zu Hause, wenn Sie aus Risikogebieten oder besonders betroffenen Gebieten kommen oder dort innerhalb der letzten 14 Tage waren“. Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Empfehlung jetzt auch auf Italien, Schweiz und Österreich erweitert.
Beschlossen wurde nachfolgendes Maßnahmenpaket, das per Erlass an die Kreise und kreisfreien Städte jetzt landesweit umgesetzt wird. Kernpunkte sind:

  • Aussetzung von Schule, Kita, Horte ab Montag 16.3. inkl. beschränkte Alternativ-Betreuung für Eltern, die in besonders kritischen Infrastrukturen arbeiten und keine andere Betreuung organisieren können.
  • Zutrittsverbot für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und allen besonders betroffenen Gebieten laut RKI zu allen öffentlichen Einrichtungen. Für Reiserückkehrer aus allen alpinen Skigebieten ist gleiches Verhalten dringend zu empfehlen. Risikogebiete https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
  • Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen für Besuche in Kliniken
  • Kliniken haben planbare Aufnahmen zu verschieben, um Kapazitäten für Covid19-Patienten zu schaffen.
  • Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen. Empfohlen wird auf den Verzicht auch privater Veranstaltungen
  • Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen, Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstiger öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Sportvereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Spielhallen, Prostitutionsgewerbe.
  • Vorgaben für Restaurants: Besucherregistrierung der Kontaktdaten – beispielsweise pragmatisch über die Girokartenabrechnung – damit im Falle eines festgestellten Infektion Kontaktpersonen ermittelt und geschützt werden können. Sowie die Vorgabe für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern.

Die Landesregierung wird dazu in den kommenden Tagen weitergehend informieren sowie Fragen und Antworten veröffentlichen. Angesichts der besonderen Situation wird um Verständnis gebeten, dass bislang nicht alle Fragen beantwortbar sind.

Anlagen: Übersicht der dem Ministerium gemeldeten Covid19-Fälle mit Stand 14.3., 13:45 Uhr. Den Erlass der Allgemeinverfügung finden Sie hier

Durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz nach dem bereitgestellten Muster (ANLAGE) sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

  1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten sind für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche zu erlassen:
    a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe));
    b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken;
    c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)
    d) Berufsschulen
    e) Hochschulen
    f) Alle öffentlichen Einrichtungen
    Für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten ist den Betroffenen ein gleiches Verhalten dringend zu empfehlen
  2. Mit Geltung ab dem 16. März sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit zu erlassen. Die Regelungen gelten auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
    Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten

  3. Mit Geltung ab dem 16. März sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler für die in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit betreuten Kinder bis zur 6. Klasse zu erlassen. Diese Regelung ist vorläufig bis einschließlich 18. März 2020 zu befristen und wird im Nachgang durch eine geeignete Regelung ersetzt.
    Ausgenommen sind Kinder von Personen, die als in Bereichen der kritischen Infrastrukturen Beschäftige zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.
    Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende Bereiche:
    - Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc.,
    - Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik,
    - Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
    - Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
    - Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze,
    - Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
    - Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV,
    - Wasser und Entsorgung,
    - Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
    - Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb und in Kindertageseinrichtungen Tätige.
    Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

  4. Es sind Betretungsverbote für Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorte, entsprechende schulische Betreuungsangebote wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote für Kinder zu erlassen. Diese Regelung gilt vorläufig bis einschließlich 20. März 2020 und wird durch eine geeignete Regelung ersetzt.
    Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege bis maximal 5 Kinder; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege bis maximal 5 Kinder. Neuaufnahmen sind im Geltungszeitraum des Erlasses nicht zu gestatten.
    Ausgenommen von den Verboten sind Kinder von Personen, die als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen (s. Ziffer 3.). Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.

  5. Es sind Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen und Verbote für Angebote für diejenigen Menschen mit Behinderung zu erlassen,
    - die sich im stationären Wohnen befinden,
    - die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,
    - die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
    Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen.

  6. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) sind nachstehende Maßnahmen anzuordnen:
    - Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
    - Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
    - Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
    - Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

  7. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:
    - Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.
    - Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
    - Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
    - In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.
    - Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.
    - Quarantäneersatzmaßnahmen.

  8. Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen.
    Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.
    Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

  9. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
    - Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
    - alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen;
    - alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstiger öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
    - Zusammenkünfte in Sportvereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Spielhallen,
    - Prostitutionsbetriebe.

  10. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist zu beschränken und nur unter Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, bestimmte Besuchergrößen, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern etc.) zu gestatten:
    - Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
    - Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.
    Zu den Auflagen zählen je nach Einrichtung und besonderen örtlichen Verhältnissen u.a. vorgegebene Abstände von Tischen, Reglementierung der Besucherzahl, Aushänge mit Hinweisen zur Hygiene (zum „richtigen“ Händewaschen“). 
    Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory-outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben.
    Zu den Auflagen zählen die Beschränkung von Besucherzahlen und weitere Maßnahmen. Beschränkungen gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

  11. Private Veranstaltungen
    Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sind unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht zu untersagen. Es ist zu empfehlen, diese Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.

  12. Hochschulen
    In allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) zu untersagen.
    Die Mensen und Hochschulbibliotheken sind zu schließen.
    Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z. B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.
    Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Dieser Erlass gilt bis zum 19. April 2020.
Die Allgemeinverfügungen nach § 28 Absatz 1 IfSG sind zu befristen bis zum 19. April 2020.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-1704 | E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de |

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