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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Heiner Garg: Kitareform stellt Kinderbetreuung auf eine neue, verlässliche Basis und korrigiert jahrelange Ungleichbehandlung von Eltern in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 27.09.2019

KIEL. Familienminister Heiner Garg stellt heute (27.9.) die Kitareform2020 im Schleswig-Holsteinischen Landtag vor. Der Landtag befasst sich erstmalig mit dem Gesetzentwurf, bevor dieser in den Fachausschüssen beraten wird. Ziel ist eine Verabschiedung des Gesetzes noch in diesem Jahr, so dass die Reform zum Kitajahr ab 1. August 2020 umgesetzt werden kann.

Minister Garg betont: „Wir stellen die Kinderbetreuung damit auf eine ganz neue, verlässliche Basis und korrigieren die jahrelange Ungleichbehandlung von Eltern in Schleswig-Holstein. Wir schaffen bessere Startchancen für die Kleinsten und einheitlichere Lebensverhältnisse in unserem Land. Die Reform ist zudem ein Beitrag zu mehr frühkindlicher Bildung und einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie ist auch ein deutlicher Schritt zu mehr sozialer Gerechtigkeit in Schleswig-Holstein.“

Mit der Reform wird die Förderung in dieser Legislatur deutlich erhöht: 1 Milliarde Euro zusätzlich gehen in die Kitabetreuung und Tagespflege, die Förderung pro Kind wird mehr als verdoppelt bis 2022. „Ich erwarte, dass Kommunen die zusätzlichen Mittel so verwenden, dass diese in den Kitas und bei den Familien ankommen“, so Garg. „Wenn einzelne Gruppierungen ihre Einzelinteressen weiter stärken wollen, ist das nachvollziehbar. Verantwortliche, zukunftsorientierte Politik zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass sie das Wünschenswerte mit dem Machbaren verbindet. Für alle Beteiligten muss die bestmögliche Betreuung jedes einzelnen Kindes im Mittelpunkt stehen.“

Mit der Reform, die in einem umfangreichen Beteiligungsprozess von Landeselternvertretung, Trägerverbänden und Kommunalen Landesverbänden erarbeitet wurde, sollen ab dem Kitajahr zum 1. August 2020 umfangreiche Stärkung für Familien, Kommunen und Kitas gelten:

1) Verbesserungen für Familien (Beispiele)

  • Gerechtere Beiträge: Bisher setzen Kommunen landesweit sehr unterschiedliche und wenig nachvollziehbare Höhen der Elternbeiträge fest, die zum Teil sogar zwischen unmittelbaren Nachbargemeinden stark variieren. Zukünftig wird es landesweit eine einheitliche maximale Obergrenze „Beitragsdeckel“ der Elternbeiträge geben.
  • Beitragsdeckel: Die bisher von Kommunen in Schleswig-Holstein erhobenen Beiträge gehören zudem bundesweit zu den höchsten und betragen zum Teil mehr als 700,-Euro in der Krippenbetreuung. Zukünftig (ab August 2020) wird in der Ü3-Betreuung ein monatlicher Deckel von rund 141 Euro für eine fünfstündige Betreuung und von rund 226 Euro für eine ganztägige Betreuung gelten. Für die Krippenbetreuung eines Kindes unter drei Jahren gilt eine Obergrenze von 180 Euro für eine fünfstündige Betreuung und ein Deckel von 288 Euro für eine ganztätige Betreuung. Auch andere Stundenanzahlen werden entsprechend gedeckelt.
  • Einbeziehung Tagespflege: Bisher gab es keine landeweit einheitliche Regelung in Bezug auf Tagespflege. Zukünftig wird der Beitragsdeckel auch für Tagespflegepersonen gelten. Auch die Tagespflege wird zukünftig anteilig durch das Land, die Eltern und die Wohngemeinden finanziert werden.
  • Landesweite Sozialstaffel: Bisher wurden Familien mit niedrigem Einkommen in einzelnen Kreisen/kreisfreien Städten schwer nachvollziehbar unterschiedlich von den Beiträgen entlastet. Zukünftig wird es eine nachvollziehbare landeseinheitliche Sozialstaffel geben, um Familien mit niedrigen Einkommen die Teilnahme an Krippe und Kita landesweit zu erleichtern.  
  • Geschwisterermäßigung: Ebenso wird die bisherige Ungleichbehandlung bei der Geschwisterermäßigung beendet: Familien mit mehreren Kindern können von einer Mindestvorgabe bei der Geschwisterermäßigung profitieren: Besuchen mehrere Kinder gleichzeitig eine Kita oder Tagespflege, müssen die Eltern für das zweitälteste Kind nur die Hälfte des Beitrags bezahlen. Jüngere Kinder sind komplett beitragsfrei. In Bezug auf Schulkinder oder deren Berücksichtigung bei der Anrechnung können wie bisher auch die örtlichen Jugendämter weitergehende Regelungen treffen.
  • Stärkung des Wahlrechts: Bisher stießen Eltern häufig bei ihren Kommunen an Grenzen, wenn sie das bundesgesetzlich bestehende Wahlrecht bei der Platzwahl geltend machen wollten. Dies scheiterte häufig daran, dass die Wohnsitzgemeinde die Kostenübernahme verweigerte. Zukünftig gibt es ein echtes Wahlrecht für Eltern, denn die Finanzierungsstruktur wird so gestaltet, dass ein gesondert zu vereinbarender interkommunaler Kostenausgleich entfällt. Soweit Plätze vorhanden sind, können Eltern ihre Kinder in einer Kita außerhalb ihrer Wohngemeinde anmelden, ohne sich deswegen erklären zu müssen. Eine Familie, die nicht am Wohnort berufstätig ist, kann ihr Kind also zukünftig leichter an ihrem Arbeitsort betreuen lassen. Das ist insbesondere für Alleinerziehende ein großer Fortschritt.
  • Betreuungskontinuität: Bisher konnten Kommunen Kinder aus Einrichtungen „werfen“, wenn die Familie über die Stadtgrenze hinaus ins Umland zieht – auch ohne, dass dort einen Betreuungsplatz gleichen Umfangs vorhanden war. Zukünftig wird dies verboten, da Betreuungskontinuität nicht nur pädagogisch wichtig für Kinder, sondern auch unverzichtbar für die Planbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern ist.
  • Verlässliche Schließzeiten: Bislang gab es bei den Schließzeiten überhaupt keine Regelung, so dass Eltern nicht längerfristig planen konnten. Zukünftig wird es eine Obergrenze der möglichen Schließzeiten geben: Diese werden auf 20 Tage im Kalenderjahr begrenzt (+Heiligabend/Silvester). Dabei wurde der Wunsch der Landeselternvertretung aufgenommen, dass Einrichtungen maximal drei Wochen am Stück schließen dürfen. Für kleine Einrichtungen mit bis zu drei Gruppen gelten diese Ziele ebenfalls, sie können jedoch abweichend davon bis zu 30 Tage im Jahr schließen, da es bei weniger Fachkräften schwerer fällt, Vertretungen zu organisieren. Mit dieser Ausnahme sollen die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kleinen Einrichtungen berücksichtigt werden. Kitas können selbstverständlich auch weiterhin weniger Schließtage umsetzen, wo sie das heute schon tun. Mindestvorgaben regeln lediglich, welche maximale Tagesanzahl nicht mehr überschritten werden darf.
  • Beteiligungsmöglichkeit: Zukünftig ist die Einhaltung der Beteiligungsrechte der Elternvertretung Voraussetzung dafür, dass eine Kita öffentliche Mittel erhält. Auch Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, können künftig in der Kreis- und Landeselternvertretung mitwirken.

2) Verbesserungen für Kitas/ Erzieherinnen und Erzieher/ Qualität (Beispiele)

  • Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels: Bisher galt in Schleswig-Holstein ein Fachkraft-Kind-Schlüssel im Elementarbereich von 1,5 pro Gruppe. Zukünftig wird dieser auf 2,0 Fachkräfte angehoben.
  • Begrenzung der Gruppengröße: Bisher konnten im Ausnahmefall Gruppen auf 25 Kinder vergrößert werden. Zukünftig gilt maximal eine Größe von 22 Kinder, die Regelgröße ist 20.
  • Verfügungszeiten: Erstmals wird im Gesetz als Mindestanforderung festgehalten, dass Verfügungszeiten, die Fachkräfte beispielsweise für ihre eigene Vorbereitung nutzen, in jeder Kita ein fester Bestandteil der Planungen sein müssen.
  • Leitungsfreistellungszeiten: Ebenfalls erstmals werden diese Leitungsfreistellungszeiten, die für Vorbereitung und Organisation genutzt werden, verbindlich als Mindestanforderung aufgenommen. Natürlich können diese vor Ort weiterentwickelt werden.
  • Fachkräftegewinnung: Ein wesentlicher Faktor für die Fachkräftegewinnung sind gute Arbeitsbedingungen. Mit den qualitätssteigernden Maßnahmen und deren Finanzierung trägt das Land einen wichtigen Teil dazu bei – neben weiteren Maßnahmen wie z.B. Verbesserung bei der Ausbildung, die unabhängig vom Reformgesetz verfolgt werden.
  • Flexibilisierung Betreuungsmöglichkeiten, z.B. Hort: Die bisher starren Regelungen werden flexibilisiert durch zukünftig verschiedene Gruppenformen. Neben der weiterhin möglichen Betreuung von 15 Kindern von 1,5 Fachkräften wird zukünftig eine Regelgruppe ermöglicht bestehend aus 20 Kindern, die von 2 Fachkräften betreut werden (= identischer Betreuungsschlüssel wie bisher). Unabhängig davon sind auch Naturkitas weiterhin wichtiger Bestandteil der Kitalandschaft Schleswig-Holstein.

3) Verbesserung für Kommunen und des Finanzierungssystems

  • Bisher wurde in der Kitafinanzierung vereinfacht ausgedrückt bei neuen Anforderungen immer eine weitere Richtlinie, Verordnung oder Erlass „angeflickt“. Dies führte zu einem trägen Finanzierungssystem mit einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und Verantwortlichkeiten, das selbst für Beteiligte nicht mehr einfach durchschaubar war und Fehlanreize bot. Die Reform wird die Finanzierung aufräumen und vereinfachen: Sie erhält erstmalig eine nachhaltige Struktur, mehr Transparenz und ein höheres Maß an Verlässlichkeit.
  • Grundlage der Finanzierung des neuen Modells ist eine Standardqualität als Voraussetzung für die öffentliche Förderung (SQKM). Darüber hinaus gehende Angebote und Standards finanzieren die Kommunen oder Träger als freiwillige Leistungen.
  • In diesem System haben es Städte und Gemeinden weiterhin in ihrer Hand, die Kita vor Ort zu gestalten. Sie definieren die Betreuungsbedarfe, wirken weiterhin maßgeblich an der Bedarfsplanung mit, wählen die Träger aus, entscheiden über zusätzliche Angebote über den Standard hinaus und gestalten weiterhin in Beiräten vor Ort mit anderen Beteiligten. Ihre Gestaltungsmöglichkeiten werden sich sogar dort noch einmal erhöhen, wo Qualitätsvorgaben bereits erreicht und Elternbeiträge unter oder nahe dem Deckel sind. Sie können und sollten zusätzlichen Mittel in die Verbesserung des Angebots vor Ort oder in eine Absenkung der Elternbeiträge investieren.
  • Bei der finanziellen Belastung geht es zwischen Land und Kommunen zukünftig fairer zu. Eingeführt wird ein anteiliger Landesbeitrag, der auch an die Entwicklung der Platzzahlen und der Betreuungszeiten gekoppelt ist, sodass die Kostendynamik über alle Betreuungsformen vom Land übernommen wird.
  • Das Land übernimmt zudem alle Dynamisierungskosten, die aus der Beitragsdeckelung resultieren. Der kommunale Anteil soll sich hingegen nicht weiter erhöhen. Im neuen System bezahlt also derjenige, der „bestellt“.
  • Die Förderung pro Kind wird sich in dieser Legislaturperiode mehr als verdoppeln – von durchschnittlich rund 2.000 Euro im Jahr 2017 auf durchschnittlich rund 4.400 Euro im Jahr 2022. Der Anteil der Gemeinden an den Kosten pro Kind des Standard-Qualitäts-Kosten-Modells, auf dem das Finanzierungssystem basiert, sinkt auf 39 %.
  • Übergangsphase: Gemeinden, Kreisen und Trägern wird ausreichend Zeit gegeben, die Reform seriös umzusetzen, damit sie das derzeit meist praktizierte System der Defizitfinanzierung auf eine Pauschalfinanzierung umstellen können. Das macht es für die kommunalen und freien Einrichtungsträger planbar.

Hintergründe, die Landtagsrede von Minister Garg sowie ein Prognoserechner für Kommunen: http://kitareform2020.de

Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

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