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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Neuer Umgang mit dem Kormoran

Neue Regeln für Abschüsse und Entschädigungen an Fischer: Das Land hat die Kormoranverordnung überarbeitet.

Letzte Aktualisierung: 21.08.2019

Ein Wasservogel mit schwarzem Gefieder hockt auf einem großen Stein am Wasser. Er streckt seine Flügel aus.
Jäger und Gejagter: Kormorane fressen vor allem Fisch. Deshalb werden die Tiere seit Jahrhunderten gejagt.

Kormorane ernähren sich hauptsächlich von Fisch, insbesondere von solchen, die leicht verfügbar sind. Vielen Fischern sind die Vögel ein Dorn im Auge. Deshalb jagen sie die Kormorane oder versuchen, sie mit sogenannten "Vergrämungsabschüssen" zu verscheuchen. Seit 2006 regelt die Kormoranverordnung in Schleswig-Holstein, wann und in welchen Gebieten das erlaubt ist. Nun hat das Land die Verordnung angepasst.

"Die neue Kormoranverordnung stellt einen guten Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen des Natur- und Artenschutzes sowie der Fischerei im Land dar", sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht in Kiel. Durch die neuen Abschuss-Bestimmungen und Entschädigungen für Fischer habe das Land die Verordnung an die praktischen Gegebenheiten angepasst.

Besonderer Schutz für Aale

Neuerdings dürfen Kormorane zwei Wochen lang überall dort vergrämt werden, wo im Umkreis von 300 Metern künstlich Aale ausgesetzt wurden. Damit soll verhindert werden, dass die Vögel den Aalbestand gefährden.

Der Vergrämungsabschuss an Teichen bleibt außerhalb der Brutzeit (vom 1. April bis zum 14. August) erlaubt. Kormorane, die eindeutig als Jungvögel erkennbar sind, dürfen auf dem Betriebsgelände von Teichen zudem ganzjährig geschossen werden.

Im Umkreis von drei Kilometern um befischte Gewässer dürfen Fischereibetriebe außerhalb der Brutzeit außerdem die Bildung von Kormoran-Kolonien stören. Von dieser Regel ausgenommen sind Nationalparks, Naturschutzgebiete und EU-Vogelschutzgebiete.

Schadensersatz in Vogelschutzgebieten

Grundsätzlich verboten bleibt der Abschuss von Kormoranen in einigen EU-Vogelschutzgebieten – insbesondere am Großen Plöner See und an der Schlei. Fischer können dort bei Schäden durch Kormoranfraß jedoch Anträge auf finanziellen Ausgleich bei der oberen Fischereibehörde stellen. Dafür sind derzeit bis zu 10.000 Euro im Jahr pro Fischereibetrieb vorgesehen.

"Wir bemühen uns intensiv darum, in der kommenden EU-Förderperiode einen vollständigen Ausgleich der berechneten Schäden zu ermöglichen", sagte Albrecht.

Ausnahmeregelungen an Schlei und Untertrave

In den seenähnlichen Küstengewässern der Schlei und der Untertrave sind Ausgleichszahlungen mangels ausreichender Daten noch nicht möglich. Diese liegen voraussichtlich 2021 vor. Bis dahin sind dort Vergrämungsabschüsse in der Nähe von "stehenden" Fischereigeräten (z.B. Stellnetzen) für einen begrenzten Zeitraum gestattet. Diese dürfen jedoch nicht auf größeren Flächen vorgenommen werden, da es sich bei beiden Gebieten um EU-Vogelschutzgebiete handelt.

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