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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Dürrehilfe: Kabinett beschließt Beteiligung Schleswig-Holsteins am Bund-Länder-Programm

Das Kabinett hat heute die Beteiligung Schleswig-Holsteins am Bund-Länder Programm für die Dürrehilfen beschlossen.

Letzte Aktualisierung: 25.09.2018

Wir bringen damit signifikante Hilfen für Landwirte konkret auf den Weg.

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Jan Philipp Albrecht

KIEL. Das Kabinett hat heute (25. September 2018) die Beteiligung Schleswig-Holsteins am Bund-Länder Programm für die Dürrehilfen beschlossen. Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht begrüßte die Zustimmung: „Dieses Jahr stellt die Landwirtschaft auf eine echte Bewährungsprobe. Umso wichtiger ist es, dass wir jetzt die Hilfen für die Landwirte konkret auf den Weg bringen. Mit der gefundenen Vereinbarung bekommen die Landwirte Klarheit, was die Hilfen anbetrifft.“

10 Millionen Euro aus Landesmitteln

Finanzministerin Monika Heinold ergänzte: „Bereits im Sommer haben wir steuerliche Maßnahmen zur Entlastung der Landwirte ergriffen. Auch jetzt steht das Land zu seiner Verantwortung und stellt den Landwirten 10 Mio. Euro zur Verfügung. Meine Erwartung, dass es ein gemeinsames Bund-Länder Programm geben soll und dass der Bedarf nachgewiesen wird, ist erfüllt. Nun ist es selbstverständlich, dass wir die notwendigen Mittel mobilisieren, um die betroffenen Landwirte zu unterstützen.“

Mit Blick auf die finanziellen Belastungen der Landwirte in Folge der Dürre hatte das Finanzministerium im Sommer die Finanzämter gebeten, bei Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen oder Billigkeitsmaßnahmen ihren Ermessensspielraum auszuschöpfen. Zu den Maßnahmen gehören neben der Stundung auch beispielsweise die abweichende Festsetzung oder der Vollstreckungsaufschub.

Bund und Länder helfen gemeisam

Der Bund hatte zugesagt, finanzielle Mittel in Höhe von bis zu 170 Mio. bereitzustellen. Es ist vereinbart, dass sich die betroffenen Länder insgesamt mit einer gleichhohen Summe beteiligen werden. Schleswig-Holstein hatte seine Beteiligung an einem entsprechenden Hilfsprogramm frühzeitig zugesichert. Für die konkrete Ausgestaltung der Hilfen ist zwischen Bund und Ländern in den vergangenen Wochen auf Arbeitsebene eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (BLVV) vorbereitet worden, die nun zeitnah unterzeichnet werden soll.

Abschläge sollen schon 2018 gezahlt werden

Vertrockneter Mais.
Hilfe für Dürreschäden kommen von Bund und Land gemeinsam.

Für Schleswig-Holstein ist ein Betrag von insgesamt 20 Mio. Euro vorgesehen. Hiervon werden Bund und Land jeweils 10 Mio. Euro tragen. Die Bundesmittel werden außerplanmäßig im Haushalt 2018 bereitgestellt und müssen aus haushaltrechtlichen Gründen noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Daher sollen auch in Schleswig-Holstein bereits in diesem Jahr Abschläge ausgezahlt werden.

Antrags- und Auszahlungverfahren in Vorbereitung

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) bereitet derzeit das Antrags- und Auszahlungsverfahren vor. Es ist in Schleswig-Holstein mit mehr als 1000 Anträgen zu rechnen. Die entsprechende Landes-Richtlinie wird sich eng an die Bund-Länder-Vereinbarung anlehnen. Die Prüfung der Anträge und die Auszahlung der Dürrehilfen werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) durchgeführt.

Damit ein Betrieb hilfeberechtigt ist, muss eine Reihe von Kriterien erfüllt sein:

Kriterium 1: Naturaler Schaden größer 30%

Der Naturalertrag auf Acker und Grünland  muss in diesem Jahr im Betriebsdurchschnitt um mehr als 30% geringer sein als im Schnitt der letzten drei Jahre. Es genügt also nicht, dass es aufgrund der Dürre bei einer Frucht (z.B. Wintergerste) zu einer katastrophalen Ernte gekommen ist, wenn z.B. die Maissilage nur relativ weniger schlecht als sonst ausfallen sollte.

Der Nachweis ist für viele Ackerfrüchte wie z.B. Getreide und Kartoffeln möglich (Ackerschlagkartei), für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung auf vielen Betrieben jedoch nicht. Hilfsweise können die Landwirte auf Schätzwerte zurückgreifen, die derzeit von der  Landwirtschaftskammer erarbeitet und dann veröffentlicht werden (vermutlich werden die Schätzwerte auf Basis der Naturräume ermittelt). Die Antragsteller finden im Online-Antrag auch eine Kalkulationshilfe zur Berechnung des naturalen Dürreschadens.

Kriterium 2: Prosperitätsgrenze 120.000 bzw. 90.000

Die Prosperität (d.h. der Wohlstand) bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheide. Es zählt der letzte vorliegende Steuerbescheid. Eheleute, die über dieser Grenze von 120.000 liegen, sind nicht hilfeberechtigt. Für Einzelpersonen beträgt die Grenze 90.000

Kriterium 3: Außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen

Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt. Auch hier gilt als Nachweis der letzte vorliegende Steuerbescheid.

Kriterium 4: kein hohes Privatvermögen

Es steht noch nicht genau fest, welche Bestandteile zum „anrechenbaren Privatvermögen“ zählen werden. Stichtag ist der 30. Juni 2018. Es wird keine feste Grenze geben, sondern eine bestimmte Kalkulationsmethode. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe. Faustzahl: Man ist überhaupt nicht mehr hilfeberechtigt, wenn das „anrechenbare Privatvermögen“  größer ist als das 1,5-fache des finanziellen Dürreschadens. Dahinter steckt die Grundüberlegung, dass die Hilfe des Steuerzahlers nicht höher sein soll als der mögliche Beitrag aus dem  Privatvermögen.

Kriterium 5: Leistungsfähigkeit des Betriebs

Dieses Kriterium bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den sog. „Cash flow III (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zum Dürreschaden. Eine Existenzgefährdung  und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III der letzten drei Jahre.

Kriterium 6: Kein auch ohne Dürre existenzgefährdeter Betrieb

Eine Dürrehilfe ist nur möglich, wenn der Betrieb ohne Dürre nicht existenzgefährdet wäre. Dieses Kriterium wird im Einzelfall unter Einbeziehung der Hausbank geprüft.

Ferner gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 ) und eine Obergrenze (500.000 ).

Hintergrund:

In großen Teilen Nordeuropas – auch in Schleswig-Holstein – herrschte von Mai bis August ein außergewöhnliches Naturereignis in Form großer Trockenheit. Die Erntestatistik 2018 konstatiert für Schleswig-Holstein bei vielen landwirtschaftlichen Kulturen die niedrigsten Erträge seit Jahrzehnten. Besonders betroffene Betriebe müssen mit finanziellen Verlusten in der Größenordnung eines ganzen Jahreseinkommens rechnen.

Medien-Information vom 25. September 2018 zum Herunterladen  (PDF, 186KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verantwortlich für diesen Pressetext: Joschka Knuth | Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung | Mercatorstraße 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7201| E-Mail: pressestelle@melund.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/melund

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