Die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit öffentlicher Aufträge obliegt in erster Instanz den Vergabekammern.
Letzte Aktualisierung: 16.03.2023
Ein Verfahren vor der Vergabekammer kann nur beantragt werden, wenn das Auftragsvolumen die jeweiligen EU-Schwellenwerte überschreitet. Für solche Vergaben öffentlicher Auftraggeber in Schleswig-Holstein ist die Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständig.
Die Vergabekammer darf nur auf Antrag tätig werden. Einen Antrag stellen in der Regel Unternehmen, die bei der Vergabe eines Auftrags Verstöße gegen das Vergaberecht geltend machen. In einem laufenden Nachprüfungsverfahren darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht erteilen.
Die Vergabekammer entscheidet - im Regelfall nach einer mündlichen Verhandlung - über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages und ordnet in ihrem Beschluss geeignete Maßnahmen zur Abstellung etwaiger Rechtsverstöße an. Die Verfahren vor der Vergabekammer sind für die Unterliegenden kostenpflichtig.
Gegen Beschlüsse der Vergabekammer Schleswig-Holstein kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Vergabesenat des Oberlandesgerichts in Schleswig eingelegt werden.
Bitte beachten Sie:
Eine Prüfung und Bearbeitung von Nachprüfungsanträgen, die an Tagen der Erreichbarkeit nicht bis 14.30 Uhr eingehen, kann nicht gewährleistet werden.
Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.
Nachprüfungsanträge an die Vergabekammer können auf dem Postweg eingereicht werden (ggf. vorab per Telefax) oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das Übersenden einer einfachen E-Mail ist nicht ausreichend!
Darüber hinaus raten wir Ihnen, die Übersendungen telefonisch anzukündigen.
Ihre Vergabekammer Schleswig-Holstein
Vergabekammer Schleswig-Holstein
beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
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