Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsordnungsrechts gibt die Gewerbeordnung einen Ordnungsrahmen für alle gewerberechtlichen Tätigkeiten vor.
Letzte Aktualisierung: 08.06.2026
Die Gewerbeordnung regelt unter anderem:
die Gewerbeanzeigepflicht
die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie etwa zum Spielrecht sowie zu den Pfandleihern, Bewachern, Versteigerern, Maklern
die überwachungsbedürftigen Gewerbe, z. B. An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Reisebüros,
Partnerschaftsvermittlungsinstitute und Detekteien
das Reisegewerbe
den Markt- und Messebetrieb
die Gewerbeuntersagung
Daneben existiert eine Vielzahl gewerberechtlicher Nebengesetze, so auch das Gaststättengesetz (GastG) und das Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG).
Zuständigkeiten
Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird. In Schleswig-Holstein sind durch die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der GewO (GewO-ZustVO) die Kommunen für die Durchführung der Gewerbeordnung für zuständig erklärt worden. Die oberste Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem schleswig-holsteinischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit sowohl für das Gaststättenrecht als auch für den Ladenschluss vom Bund auf die Länder übergegangen. Die bisherigen Bundesregelungen haben jedoch bis zum Ersatz durch eigenes Landesrecht weiter Bestand.
So gilt im Gaststättenrecht weiterhin das Bundesgaststättengesetz (GastG). Nach dem GastG bedarf der Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank einer behördlichen Erlaubnis. Gastronomische Betriebe, die keinen Alkohol ausschenken, haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. Zuständig für den Vollzug des Gaststättengesetzes sind nach der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung die Kommunen. Die oberste Rechts- und Fachaufsicht hat das schleswig-holsteinische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Ladenschluss
Für den Bereich des Ladenschlusses hat das Land 2006 ein eigenes Gesetz erlassen, welches das Bundesgesetz ablöste. Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) erlaubt grundsätzlich die Öffnung an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung. Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Gesetzes obliegt den Bürgermeistern der Gemeinden über zehntausend Einwohner; im Übrigen den Landräten. Die oberste Rechts- und Fachaufsicht hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Änderung für Kleinstsupermärkte
Seit dem 3. Juni 2026 ist eine Änderung des LÖffZG in Kraft: Nun dürfen Kleinstsupermärkte nicht mehr nur an sechs Tagen 24 Stunden lang öffnen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen - sofern sie ohne Personal betrieben werden. Die Regelung gilt nur für Gemeinden und Städte mit bis zu 2.500 Einwohnern und die Verkaufsfläche darf höchstens 350 Quadratmeter betragen. Weitere Erleichterungen gibt es auch bei Warenautomaten und Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe.
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