Allein in Schleswig-Holstein sind geschätzt 57.600 (Stichtag 31.12.2015) Menschen betroffen. Durchschnittlich sind somit 2,0 % der Bevölkerung an einer Demenz erkrankt sowohl in ländlichen wie auch in städtischen Bereichen.
Die Landesregierung hat bis Ende 2016 einen Demenzplan für Schleswig-Holstein erstellt. Er zeigt eine landesweite Demenzstrategie auf mit ca. 80 Empfehlungen zur Umsetzung. Der Demenzplan trägt dazu bei, die Situation für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zu verbessern, beteiligte Institutionen für den Umgang mit Menschen mit Demenz zu befähigen, Kooperations- und Infrastrukturen zu schaffen oder auszubauen mit dem Ziel, möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in häuslicher Umgebung zu führen.
Es soll in Schleswig-Holstein zu einem Selbstverständnis werden, den Menschen mit einer Demenz ein Leben in Würde zu ermöglichen und deren Angehörigen eine angemessene Unterstützung zu kommen zu lassen.
Für die Landesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, den Auf- und Ausbau von einfach erreichbaren Angeboten und die Weiterentwicklung von Diensten und Einrichtungen in der Pflege und Betreuung demenzkranker Menschen in enger Kooperation mit allen Beteiligten auf den Weg zu bringen und dort auch zu begleiten.
Die Pflegereform der Pflegestärkungsgesetze I-III bringt deutliche Leistungsverbesserungen für die Menschen mit Demenz, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.
Ein wichtiges Anliegen der Reform ist es insbesondere, die Angehörigen zu entlasten, die rund um die Uhr beansprucht werden, weil sie die kognitiv erkrankten Pflegebedürftigen nicht allein lassen können.
Zusätzliche Betreuung und allgemeine Unterstützung können Anspruchsberechtigte im Rahmen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Mit den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag sollen anspruchsberechtigten Versicherten im Alltag durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Angebote unterstützt werden, um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit sowie im vertrauten sozialen Umfeld zu leben. Pflegende Angehörige sollen unterstützt und entlastet werden.
Diese von der Landesregierung und den Landesverbänden und -vertretungen der Pflegekassen geförderten Unterstützungsangebote im Alltag gibt es in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt in Schleswig-Holstein.
Zuständig für die Beantragung einer Anerkennung und der Förderung von ehrenamtlichen Angeboten nach der AföVO ist das Landesamt für Soziale Dienste
in Schleswig.
Anerkannte Leistungserbringer sind:
- ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die Leistungen erbringen und bei denen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Gruppen oder im häuslichen Bereich betreut sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlastet und unterstützt werden,
- ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen, die als Einzelbetreuung im häuslichen Bereich tätig werden können und von Pflegekassen anerkannt werden. Nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen sind z.B. Begleitung zu Arztbesuchen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten und der Freizeitgestaltung, Einkaufshilfen, Aktivitäten zur Erhaltung der Selbstständigkeit,
- Agenturen zur Vermittlung von Unterstützungsangeboten im Alltag für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, die individuelle und personenbezogene Leistungen vermitteln,
- Dienstleistungsunternehmen, die bei den Anspruchsberechtigten sowie Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen Leistungen zur Unterstützung im Alltag erbringen; dazu gehören tagesstrukturierende Maßnahmen sowie Aktivitäten zur Erhaltung der Selbstständigkeit, Alltagsbegleitung sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Haushaltnahe Dienstleistungen sind Alltagsanforderungen im Haushalt, wie die Nahrungsversorgung, übliche Reinigungsarbeiten, Wäschepflege und Einkauf usw.
- Einzelkräfte, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses beim Leistungsempfänger im häuslichen Bereich für den berechtigten Personenkreis anbieten und Leistungen zur Unterstützung im Alltag erbringen, wie Begleitung zu Arztbesuchen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten, der Freizeitgestaltung, Einkaufshilfen, Aktivitäten zur Erhaltung der Selbstständigkeit, tagesstrukturierende Maßnahmen, Alltagsbegleitung sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen; zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören insbesondere die Alltagsanforderungen im Haushalt wie die Nahrungsversorgung, übliche Reinigungsarbeiten, Wäschepflege.
Um der demographischen Entwicklung Rechnung zu tragen sah die Bundesregierung die Notwendigkeit, rechtzeitig und ausreichend bedarfsorientierte Hilfsangebote zu schaffen, um die Lebensqualität die pflegebedürftigen Menschen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen. Zusätzlich zu den ambulanten Unterstützungsangeboten im Alltag sieht das Pflegestärkungsgesetz III § 43 b SGB XI vor, dass Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 84 Absatz 8 und nach § 85 Absatz 8 sowie den §§ 43 b, 53c SGB XI einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung haben.