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Thema : Vergütungsoffenlegung

Vergütungsoffenlegung

Unternehmen der öffentlichen Hand in Schleswig-Holstein sind verpflichtet, Bezüge von Mitgliedern ihrer Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane zu veröffentlichen - für mehr Transparenz.

Letzte Aktualisierung: 10.10.2022

Die Bezüge des Führungspersonals öffentlicher Unternehmen dürfen kein Geheimnis sein. Es zeichnet unsere Demokratie aus, dass sie für Bürgerinnen und Bürger transparent sind.

Ministerin für Finanzen Monika Heinold

Am 31.7.2015 ist das "Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge von Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein" in Kraft getreten. In Kurzbezeichnungen ist oft vom "sogenannten Vergütungsoffenlegungsgesetz" bzw. "sogenannten Transparenzgesetz" die Rede, ohne dass dies aber eine offizielle Bezeichnung des Gesetzes wäre.

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Häufige Fragen

Häufige gestellte Fragen

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind Unternehmen in Schleswig-Holstein in der Trägerschaft der öffentlichen Hand in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts, kommunale Anstalten und gemeinsame Kommunalunternehmen, Sparkassen- und Giroverband sowie institutionell geförderte, unternehmerisch tätige Zuwendungsempfänger, die mehr als 25 Prozent ihrer öffentlichen Förderung vom Land erhalten.

Bei privatrechtlichen Gesellschaften, an denen das Land bzw. die Kommunen mehrheitlich beteiligt sind, regelt das Gesetz, dass die öffentlichen Anteilseigner eine Hinwirkungspflicht auf Veröffentlichung der Gehälter haben. Außerdem betrifft die Offenlegung auch Vorteile, die Mitglieder von Kontrollgremien durch Beratungs- und Vermittlungsleistungen erhalten. Bei Minderheitsbeteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen ab 25 Prozent soll auf eine Veröffentlichung hingewirkt werden.

Welche Personen in den Unternehmen sind betroffen?

  • Mitglieder der Werkleitungen, Vorstände, Geschäftsführungen / Verbandsvorsteher:innen (Unternehmensführungsorgane)
  • Mitglieder von Werkausschüssen, Verwaltungsräten, Aufsichtsräten oder Verbandsversammlungen (Überwachungsorgane)
  • in Gesellschaften gegebenenfalls Mitglieder von Beiräten oder ähnlichen Einrichtungen

Die Veröffentlichung muss individualisiert für die einzelnen Mitglieder unter namentlicher Nennung erfolgen. Hierfür bedarf es stets einer individualvertraglichen Regelung. Gegebenenfalls müssen bestehende Verträge in dieser Hinsicht noch angepasst werden.

Wie sind die Daten zu übermitteln?

Die Daten ab 2020 können auf der Internetseite in ein Online-Formular eingegeben werden (siehe Dateneingabe).

Vordrucke für die Dateneingabe der Jahre 2015 bis 2019 liegen im MS-Word-Format vor. Hier können Sie sie herunterladen und ausfüllen: zu den Vordrucken.

Welche Daten sind zu übermitteln?

Anzugeben sind von den Unternehmen die Jahressummen aller erfolgsunabhängiger Bezüge und Leistungen, aller erfolgsabhängiger Leistungszusagen sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung unter namentlicher Nennung jedes einzelnen Empfängers.

Wann sind die Daten auf der Internetseite des Finanzministeriums zu finden?

Da der Jahresabschluss des Vorjahres der Unternehmen im Sommer des Folgejahres festgestellt wird, wird die Veröffentlichung der Angaben erst ab dem dritten Quartal eines jeden Jahres auf der Internetseite des Finanzministeriums erfolgen können. Die Daten werden fortlaufend ergänzt.

Wie werden die Daten zur Verfügung gestellt?

Die Daten werden vom Finanzministerium bis einschließlich 2019 in Form von pdf-Dokumenten auf der Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Daten ab 2020 sind in einer Datenbank verfügbar (siehe Datenabfrage).

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