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Staatsanwaltschaften
in Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Hinweise zur Datenverarbeitung



Letzte Aktualisierung: 28.02.2017

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung in Straf- und Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein (§ 55 BDSG i. V.m. § 500 StPO)

Hinweise zur Datenverarbeitung in Verwaltungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerberinnen und Bewerbern der StA Lübeck

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerberinnen und Bewerbern der StA Itzehoe

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerberinnen und Bewerbern des Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein

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Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung in Straf- und Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein (§ 55 BDSG i. V.m. § 500 StPO)

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein

Gottorfstraße 2

24837 Schleswig

E-Mail: kontakt@gsta.landsh.de,
Telefon: +49 4621 86-0

Telefax: +49 4621 86-1341

bzw. die Behördenleiterin/der Behördenleiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein, bei der Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die jeweiligen Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Kontaktadresse des Internetauftritts der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein.

Den für die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig und die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten können Sie wie folgt kontaktieren:

E-Mail: kontakt@gsta.landsh.de
Telefon: +49 4621 86-0
Telefax: +49 4621 86-1341

Der Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Er kann Ihnen keinerlei Auskunft zu Strafverfahren geben und auch keine Rechtsberatung erteilen.

Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein für das Straf- oder Bußgeldverfahren erforderlich ist oder Sie ausdrücklich wirksam eingewilligt haben. Ohne Ihre Einwilligung dürfen die Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 161 der Strafprozessordnung (StPO) zu den in § 160 Abs. 1 - 3 StPO bezeichneten Zwecken - Erforschung des Sachverhaltes bei Straftatverdacht - personenbezogene Daten erheben, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften die Befugnisse besonders regeln. Ferner dürfen die Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein personenbezogene Daten ohne Ihre Einwilligung zum Zwecke der Strafvollstreckung und der strafrechtlichen Rehabilitierung verarbeiten. 

Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungsvorgänge sind im Bereich der Straf- und Bußgeldverfahren in erster Linie bereichsspezifische Regelungen in der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung, insbesondere der Strafprozessordnung. Über die Verweisungsnorm des § 500 StPO finden zudem die Regelungen des 3. Teils des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Ggf. ergänzend sind zudem die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (dort insbesondere Abschnitt 3) heranzuziehen . 

Nach § 483 StPO dürfen die personenbezogenen Daten für Zwecke des konkreten Strafverfahrens in Dateisystemen verarbeitet sowie für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden. Unter den in § 484 StPO benannten Voraussetzungen dürfen bestimmte personenbezogene Daten auch für künftige Strafverfahren verarbeitet werden. Gemäß § 485 StPO ist zudem eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten ergeben sich insoweit aus § 491 StPO i. V. m. § 57 BDSG sowie § 500 StPO i. V. m. § 58 BDSG. 

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist den Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein – an die Sie sich jederzeit wenden können – ein ernstes Anliegen. Sollten Sie dennoch einmal eine Beschwerde haben, steht es Ihnen frei, diese gemäß § 500 StPO i. V. m. § 60 BDSG an die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein

Holstenstraße 98
24103 Kiel

zu richten.

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Hinweise zur Datenverarbeitung in Verwaltungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg

Zum Zwecke der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens werden Ihre Daten verarbeitet. Soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, werden Ihre Daten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gelöscht. Es gelten die Aufbewahrungsfristen aus der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung (JSchrAufbVO) vom 16. Dezember 2016

Die Datenverarbeitung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 c und e Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), §§ 3, 23 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) sowie in weiteren bereichsspezifischen Gesetzen.

Bei der Erhebung, Speicherung und Übermittlung sowie sonstigen Verarbeitung werden die höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten erfüllt. Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies innerhalb der Justizverwaltung zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben. 

Den schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft obliegen diverse rechtliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Zu nennen sind hier insbesondere Daten

 a) von Staatsanwältinnen/Staatsanwälten, Richterinnen/Richtern, Beamtinnen/Beamten, Tarifbeschäftigten, Bewerberinnen/Bewerbern sowie Praktikantinnen/Praktikanten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist (§ 85 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein, § 3 Abs. 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L – i. V. m. der schleswig-holsteinischen Aktenordnung);

b) von Beschwerdeführerinnen/Beschwerdeführern im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen (Art. 17 GG, Art. 25 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) und sonstigen Eingaben;

c) von Beteiligten in Verfahren über Entschädigungen gem. §§ 198, 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 

d) von Beteiligten in Dienstunfallsachen (§ 45 Beamtenversorgungsgesetz); 

e) von Bieterinnen/Bietern im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren (§ 8 Vergabeverordnung); 

f) von gemeinnützigen Einrichtungen, die sich um den Empfang von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren beworben haben, soweit die Daten für die Prüfung der Gemeinnützigkeit, zur Entscheidungsfindung und zur Anweisung der Zahlung erforderlich sind (§ 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung);

g) von Dolmetscherinnen/Dolmetschern, Übersetzerinnen/Übersetzer und Sachverständigen nur insoweit, als die Daten (Kontakt, Qualifikation, Vergütung etc.) für deren Auswahl, Verwaltung und Auftragserfüllung bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein benötigt werden. 

Auch zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur verarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden, oder wenn Sie zu einer solchen Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

Soweit Sie eine wirksame Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtsmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bitte beachten Sie insoweit, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Datenverarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind von diesem somit nicht betroffen.

Die Justizverwaltung kann Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, z. B. durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung.

Ihre personenbezogenen Daten werden soweit und sofern erforderlich im Zuge des Verwaltungsverfahrens weitergegeben an die von der Justizverwaltung im Rahmen des Erforderlichen eingesetzten IT-Dienstleister und Sachverständige und ggf. Dolmetscherinnen/ Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen/Übersetzer soweit und sofern erforderlich.

Wenn im jeweiligen Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie nach der DSGVO sowie dem LDSG folgende Rechte:

- Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO)
- Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO)
- Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DSGVO)
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO, § 11 LDSG).

In den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Schleswig-Holstein kann die Beschränkung der nach der Datenschutzgrundverordnung bestehenden Rechte (Art. 23 DSGVO, § 9 LDSG) vorgesehen sein.

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen.

Es besteht ein Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein (Art. 77 DSGVO).

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig,

E-Mail: kontakt@gsta.landsh.de,
Telefon: +49 4621 86-0,
Telefax: +49 4621 86-1341
oder die Behördenleiterin/der Behördenleiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein, bei der Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Kontaktadresse des Internetauftritts der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein.

Kontaktadresse des behördlichen Datenschutzbeauftragten für die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig und die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg: 

E-Mail: kontakt@gsta.landsh.de
Telefon: +49 4621 86-0
Telefax: +49 4621 86-1341

Der überörtliche Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Er kann Ihnen keinerlei Auskunft zu Verwaltungs- und Strafverfahren sowie Verfahrensfragen geben und keine Rechtsberatung erteilen.

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