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Staatsanwaltschaften
in Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Soziale Dienste der Justiz (Gerichtshilfe)

Die Gerichtshilfe ist Teil der ambulanten sozialen Dienste der Justiz und in Schleswig-Holstein den Staatsanwaltschaften zugeordnet. Sie wird im Auftrag der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder der Gnadenbehörde tätig und ist in erster Linie Ermittlungsorgan. Die Gerichtshilfe bietet keine Betreuung.

Letzte Aktualisierung: 27.07.2017

Ermittlungshilfe, § 160 Abs. 3 Satz 2 StPO

Hauptaufgabe der Gerichtshilfe ist die Ermittlung der persönlichen Lebensverhältnisse und des sozialen Umfelds der oder des Beschuldigten oder Verurteilten, wenn möglich durch ein persönliches Gespräch. Die im Rahmen dieser Gespräche gewonnenen Erkenntnisse helfen im jeweiligen Fall, sachgemäße Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens zu treffen, eine angemessene Rechtsfolge zu finden sowie ggf. dem Einzelfall entsprechende resozialisierende Maßnahmen einzuleiten.

Haftentscheidungshilfe

Auch hat die Gerichtshilfe Umstände festzustellen, die für die Entscheidung über die Anordnung, die Aufrechterhaltung oder die Aussetzung der Untersuchungshaft relevant sind.

Opferberichterstattung

Mit Unterstützung der Gerichtshilfe kann die Staatsanwaltschaft außerdem Informationen über das Opfer erhalten, dem in einem persönlichen Gespräch mit der Gerichtshilfe die Möglichkeit eröffnet wird, das Erlebte, die erlittenen Verletzungen, seine Demütigungen und etwaige weitere psychische und physische Folgen der Straftat darzustellen. Die Gerichtshilfe ermittelt außerdem in geeigneten Fällen, ob und in welcher Form ggf. ein Ausgleich (z.B. ein Täter-Opfer-Ausgleich) in Betracht kommt. Auch wird abgeklärt, ob z.B. eine Prozessbegleitung angezeigt ist. Bei Gewaltdelikten im häuslichen Bereich erstellt die Gerichtshilfe einen aktuellen Situationsbericht und benennt ggf. geeignete Unterstützungsangebote für den Geschädigten.

Täter-Opfer-Ausgleich

Schließlich führen die Fachkräfte der Gerichtshilfe den Täter-Opfer-Ausgleich durch. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet die Möglichkeit der außergerichtlichen Schlichtung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Er ermöglicht es, dem Geschädigten materiell und immateriell nach einer Straftat möglichst schnell Genugtuung zu verschaffen und sich auch hinsichtlich seiner emotionalen Situation Gehör zu verschaffen. Hinsichtlich des Täters besteht die Möglichkeit zur intensiveren Tatauseinandersetzung durch die persönliche Konfrontation mit dem Geschädigten.

Darüber hinaus nimmt die Gerichtshilfe weitere entsprechende Aufgaben im Rahmen des Vollstreckungs- und des Gnadenverfahrens wahr.

Erfahren Sie hier mehr über die Gerichtshilfe in Schleswig-Holstein.

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