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Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Tipps zur Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen

Letzte Aktualisierung: 08.03.2019

Rückhaltesysteme für Kinder
Rückhaltesysteme für Kinder

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden. Darüber hinaus gilt die allgemeine Gurtpflicht.

Kinder sind mit Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzerhöhungen) zu sichern, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 (mindestens ECE 44/03) gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet (orangefarbenes Prüfzeichen) und für das Kind geeignet sind. Die Eignung der Kinderrückhalteeinrichtung ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die vom Hersteller den Kindersitzen beizufügen ist. Als geeignet gelten die Rückhaltesysteme nur, wenn sie für das jeweilige Fahrzeug und für den jeweils zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entsprechen.

Ältere Kinderrückhaltesysteme, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen seit dem 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden, vgl. § 21 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr dürfen ausnahmsweise auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Rückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. Beispielsweise kann ein Kind mit dem vorhandenen Beckengurt in der Mitte der Rückbank eines Pkw gesichert werden, wenn die beiden äußeren Sitzplätze bereits durch Kindersitze belegt sind und eine weitere Rückhalteeinrichtung keinen Platz mehr hat. In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.

Muster für ein Zeichen nach der ECE-Regelung Nr. 44:

ZeichenErklärung
ECE R 44/04Geprüft und zugelassen gemäß ECE R 44
(mindestens ECE 44/03)
UniversalAuf das Fahrzeug bezogene Eignung
hier: für fast alle Pkw und Sitze
Nach ECE-Vorgabe in Deutschland ("1") geprüft
04301289Prüfnummer
Mustermann GmbHName des Herstellers
Grafik
Ältere Kinderrückhaltesysteme, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen seit dem 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden.


Die Kindersitze sind in fünf Klassen unterteilt:

KlasseKörpergewicht des Kindes
Klasse 0Körpergewicht von weniger als 10 kg (in etwa bis neun Monate)
Klasse 0+Körpergericht weniger als 13 kg (in etwa bis zu 2 Jahre)
Klasse IKörpergewicht von 9 kg bis 18 kg (in etwa bis ca. drei Jahre)
Klasse IIKörpergewicht von 15 kg bis 25 kg (in etwa drei bis sechs Jahre)
Klasse IIIKörpergewicht von 22 kg bis 36 kg (in etwa sechs bis zwölf Jahre)

Andere Einrichtungen dürfen nicht im Handel angeboten werden. Die Gewichtsangabe auf der Einrichtung bezieht sich auf das Körpergewicht des Kindes. Sitzerhöhungen mit Zulassung 36 kg können auch für schwerere Kinder verwendet werden. Die spezielle Eignung einer Rückhalteeinrichtung (z. B. nur für Vorder- oder nur für Rücksitze, nur für bestimmte Fahrzeuge) ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung.

Kinder auf dem Beifahrersitz

Es ist grundsätzlich möglich Kinder auch auf dem Beifahrersitz zu befördern. Allerdings sollten Sie sich anhand der Gebrauchsanleitung des Kindersitzes vergewissern, ob es von Herstellerseite Einschränkungen gibt.

Haben Sie in Ihrem Fahrzeug einen betriebsbereiten Beifahrer-Airbag, so dürfen auf dem Beifahrersitz für Kinder keine Rückhalteeinrichtungen entgegen der Fahrtrichtung angebracht sein. Bei Verstößen drohen hier 25,- EUR Verwarnungsgeld. Darüber hinaus ist bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag auf dem Beifahrersitz verfügen, ein Warnhinweis (Plakette) an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. Fehlt der Warnhinweis, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 5,- EUR rechnen.

Verstöße

Bei Verstößen gegen Sicherungspflichten drohen dem Fahrzeugführer oder sonstigen Verantwortlichen Verwarnungs- oder sogar Bußgelder. Bei einem ungesichert beförderten Kind sind dies mindestens 60,- EUR Bußgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderdatei. Werden mehrere Kinder ungesichert befördert, erhöht sich das Bußgeld auf 70,- EUR.

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