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Landespolizei
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Polizeidienstuntauglichkeit führen können



Letzte Aktualisierung: 01.08.2023

Symbolbild, blaues Rechteck, links oben im Anschnitt der Polizeistern in hellerem Blau, rechts daneben eine stilisierte Abbildung des Äsculapstabes
Symbolbild zu den Gesundheitlichen Einschränkungen

Augen:

Für kurzsichtige Brillenträger gilt:

Gesundes Sehorgan mit einer Sehleistung ohne Korrektur (Sehhilfe):

  • Vor dem vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 50 % je Auge
  • Wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist mindestens 30 % je Auge

Weiterhin gilt:

  • Korrigierende Augenoperationen werden vor der Vollendung des 20. Lebensjahres nicht empfohlen
  • Korrigierende Augenoperationen werden frühestens sechs Monate nach abgeschlossener Behandlung beurteilt.

    Der voroperative Ausgangswert darf nicht mehr als -5,0 bzw. +3,0 dpt

  • Fehlendes Stereosehen
  • Schielen
  • Farbsinnstörung
  • Nicht ausreichendes Dämmerungssehen mit und ohne Blendung


Gebiss/Kiefer:

  • Das Gebiss muss komplett saniert sein
  • Aktive Phase der kieferorthopädischen Behandlung muss am Tage der Einstellung abgeschlossen sein (Abschlussbericht erforderlich!)


Erkrankungen der Wirbelsäule:

  • Bandscheibenvorfall
  • Skoliose mit Krümmungswinkel (nach Cobb) in Abhängigkeit der Reifezeichen (nach Risser): ab Risser 4> 20°, ab Risser 5: > 25°
  • Gleitwirbel


Psychosomatische Erkrankungen:

  • Hinweise auf ein Suchtverhalten (Drogen, Spiel, Alkohol, Medikamente)
  • Depression, Angst- und/oder Zwangsstörungen
  • Essstörungen


Allergische Erkrankungen:

  • Atopische Ekzeme (z. B. Neurodermitis)
  • Asthma bronchiale/COPD
  • Allergien mit einer laufenden oder noch erforderlichen Hyposensibilisierung


Hörminderung:

  • Tinnitus


Körpergewicht:

  • Kein Übergewicht im Verhältnis zum Körperbau (Faustregel: Körpergröße in cm minus 100 = Körpergewicht in kg)
  • Body-Maß-Index (BMI) nicht kleiner als 18 kg/m2 und nicht größer als 30 kg/m2
    (Errechnet wird der BMI wie folgt: Das Körpergewicht in kg wird geteilt durch die Körpergröße in Metern zum Quadrat)
  • Beispiel: Jemand ist 1,85 m groß und wiegt 110 kg. 110 geteilt durch (1,85) 2 = 32,14 kg/m2die Person hat also Übergewicht und könnte sich nicht mit Aussicht auf Erfolg bei der Landespolizei Schleswig-Holstein bewerben.

Diese Auflistung ist nicht abschließend!


SCHRITT 2

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