Gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Polizeidienstuntauglichkeit führen können
Letzte Aktualisierung: 01.08.2023
Augen:
Für kurzsichtige Brillenträger gilt:
Gesundes Sehorgan mit einer Sehleistung ohne Korrektur (Sehhilfe):
Vor dem vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 50 % je Auge
Wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist mindestens 30 % je Auge
Weiterhin gilt:
Korrigierende Augenoperationen werden vor der Vollendung des 20. Lebensjahres nicht empfohlen
Korrigierende Augenoperationen werden frühestens sechs Monate nach abgeschlossener Behandlung beurteilt.
Der voroperative Ausgangswert darf nicht mehr als -5,0 bzw. +3,0 dpt
Fehlendes Stereosehen
Schielen
Farbsinnstörung
Nicht ausreichendes Dämmerungssehen mit und ohne Blendung
Gebiss/Kiefer:
Das Gebiss muss komplett saniert sein
Aktive Phase der kieferorthopädischen Behandlung muss am Tage der Einstellung abgeschlossen sein (Abschlussbericht erforderlich!)
Erkrankungen der Wirbelsäule:
Bandscheibenvorfall
Skoliose mit Krümmungswinkel (nach Cobb) in Abhängigkeit der Reifezeichen (nach Risser): ab Risser 4> 20°, ab Risser 5: > 25°
Gleitwirbel
Psychosomatische Erkrankungen:
Hinweise auf ein Suchtverhalten (Drogen, Spiel, Alkohol, Medikamente)
Depression, Angst- und/oder Zwangsstörungen
Essstörungen
Allergische Erkrankungen:
Atopische Ekzeme (z. B. Neurodermitis)
Asthma bronchiale/COPD
Allergien mit einer laufenden oder noch erforderlichen Hyposensibilisierung
Hörminderung:
Tinnitus
Körpergewicht:
Kein Übergewicht im Verhältnis zum Körperbau (Faustregel: Körpergröße in cm minus 100 = Körpergewicht in kg)
Body-Maß-Index (BMI) nicht kleiner als 18 kg/m2 und nicht größer als 30 kg/m2 (Errechnet wird der BMI wie folgt: Das Körpergewicht in kg wird geteilt durch die Körpergröße in Metern zum Quadrat)
Beispiel: Jemand ist 1,85 m groß und wiegt 110 kg. 110 geteilt durch (1,85) 2 = 32,14 kg/m2 – die Person hat also Übergewicht und könnte sich nicht mit Aussicht auf Erfolg bei der Landespolizei Schleswig-Holstein bewerben.
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