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Landesamt für
Denkmalpflege
: Thema: Ministerien & Behörden

Häufige Fragen und Antworten zum Denkmalschutzgesetz in Schleswig-Holstein

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 12. Dezember 2014 ein neues Denkmalschutzgesetz verabschiedet. Es ist nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 30. Januar 2015 in Kraft getreten. Um Sie umfassend zu informieren, haben wir nachfolgend eine Übersicht mit Fragen und Antworten erstellt.

Sollten hierbei Fragen offen geblieben sein, wenden Sie sich bitte per Email an: denkmalamt@ld.landsh.de

Letzte Aktualisierung: 15.05.2015

Was ist ein Denkmal?

Ganz allgemein und vereinfacht ist ein Denkmal ein Objekt, das über die Vergangenheit des Menschen berichtet und davon Zeugnis ablegt. Es kann ein Gebäude, ein Grabhügel, ein Landschaftspark, ein Faustkeil, ein Kran oder ein Gemälde sein.

Voraussetzung eines Kulturdenkmals ist, dass seine Erhaltung oder Erforschung wegen seines besonderen Wertes im öffentlichen Interesse liegt.

Das Denkmalschutzgesetz bestimmt die Anforderungen, die an ein Objekt gestellt werden, damit es in den Genuss des gesetzlichen Schutzes kommen kann. Die Eigentümer/-innen müssen im Hinblick auf diese Objekte besondere Schutz- und Erhaltungspflichten beachten. Kosten und Mehraufwand, die durch Denkmalschutz verursacht werden, können sich die Denkmaleigentümer/-innen steuerlich bescheinigen und extra abschreiben lassen.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Objekt in eine Denkmalliste eingetragen wird?

Ein Objekt ist ein Kulturdenkmal, wenn es die im Gesetz festgelegten Kriterien erfüllt. Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale.

Denkmale, die den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien entsprechen, werden in die Denkmalliste aufgenommen und die Eigentümer/-innen werden informiert.

Was ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes?

Die Zielrichtung des Denkmalschutzgesetzes ist es, insbesondere das bauliche kulturelle Erbe Schleswig-Holsteins zu sichern und zugleich klare und transparente Regelungen für private Eigentümer/-innen und Investoren/-innen zu schaffen.

Wie erreicht das Denkmalschutzgesetz dieses Ziel?

Durch das Gesetz werden alle ortsfesten Kulturdenkmale, die entsprechend den gesetzlichen Schutzkriterien als Denkmäler erkannt sind, schon per Gesetz geschützt und nur nachrichtlich in eine Denkmalliste eingetragen, die auch zukünftig im Internet einsehbar sein wird. Das Gesetz schafft damit schnell Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten. Es entfällt die bis 2014 gültige Differenzierung zwischen einfachen und besonderen Kulturdenkmalen mit ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Gesetz stellt nun alle Denkmaleigentümer/-innen gleich, z. B. hinsichtlich ihrer steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten.

Worin bestand bis 2014 der Unterschied zwischen einem einfachen und einem besonderen Kulturdenkmal und warum ist dieser Unterschied aufgehoben worden?

Das Denkmalschutzrecht in Schleswig-Holstein unterschied bisher (bis 2014) zwischen einfachen und besonderen Kulturdenkmalen. Besondere Kulturdenkmale wurden in das Denkmalbuch eingetragen. Wenn sie oder ihre Umgebung verändert werden sollten, war eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Für diese Denkmale ändert sich nichts, sie sind weiterhin Denkmale, bei Veränderungen ist eine Genehmigung erforderlich.

Ein Problem der einfachen Kulturdenkmale bestand darin, dass sie unzureichend inventarisiert sind und gesetzlich nicht ausreichend geschützt waren. Weder der Erhalt noch die Veränderung der einfachen Kulturdenkmale oder deren Umgebung waren nach dem bisherigen Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig. Die Listen der einfachen Kulturdenkmale sind nicht aktuell und zudem fehlerhaft. Außerdem sind einige Denkmale dieser Kategorie so wertvoll, dass sie eigentlich als besondere Kulturdenkmale in das Denkmalbuch hätten eingetragen werden müssen. Diese Tatsache war häufig auch den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern dieser Kulturdenkmale nicht bewusst. Dadurch konnten sie die Belange des Denkmalschutzes bei der Planung baulicher Änderungen an ihren Denkmalen unnötigerweise nicht von vorneherein einbeziehen.

Zukünftig werden nur noch die Objekte als Kulturdenkmale geschützt, die einen hohen Aussagewert genießen. Die Eigentümer/-innen werden darüber informiert, dass sie für diese Kulturdenkmale Genehmigungs- und Erhaltungspflichten einhalten müssen.

Wie erfahre ich, ob mein Gebäude nach dem Gesetz ein Kulturdenkmal ist?

Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines besonderen Kulturdenkmals sind und die Einstufung damit einst von der Denkmalschutzbehörde formell begründet wurde, so ist ihr Eigentum auch nach dem novellierten Gesetz ein Denkmal. Gleiches gilt für alle anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Gebäude bzw. Ensemble der Kulturdenkmaldefinition des neuen Gesetzes entspricht. Das Landesamt für Denkmalpflege arbeitet derzeit mit zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Aktualisierung der Denkmalliste, welche die kraft Gesetzes begründete Denkmaleigenschaft eines Gebäudes nachrichtlich bestätigt.

Was bedeutet das Denkmalschutzgesetz konkret für die Denkmaleigentümer/-innen?

Jedwede Maßnahme am Denkmal bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Denkmalbehörde. Diese Verpflichtung bietet zugleich die Möglichkeit der rechtzeitigen kompetenten Beratung durch die jeweilige Behörde. Für diejenigen Eigentümer/-innen, die in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes denkmalunverträgliche Umbauten vorgenommen haben, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Sie sollen nachträglich nicht zum Rückbau verpflichtet werden können (§ 13 Abs. 3 S. 1).

Die Eigentümer/-innen müssen das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren erhalten.

Sie können sich fachlich von den zuständigen Denkmalschutzbehörden beraten und Maßnahmen steuerlich bescheinigen lassen. Ferner können dort Fördermittel beantragt werden.

Wenn Ihr Haus neu in die Liste aufgenommen wird, bedeutet das keinerlei Verpflichtung zur Vornahme von Rückbaumaßnahmen, der Wiederherstellung früherer Zustände oder ähnliches. Das Objekt hat vollen Bestandsschutz. Genehmigungspflichten bestehen erst dann, wenn Veränderungen geplant sind.

Ich bin Eigentümer/-in eines alten Hauses, das bisher ein eingetragenes, d.h. besonderes Kulturdenkmal war. Was hat sich für mich geändert?

Für die bisherigen besonderen Kulturdenkmale ändert sich nichts. Auch nach dem jetzigen Denkmalschutzgesetz handelt es sich um Kulturdenkmale. Dafür gibt es eine eigene Vorschrift (§ 24 Abs. 1 S. 1).

Die Eigentümer/-innen von Kulturdenkmalen sind weiterhin verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 16 Abs. 1).

Instandsetzung, Veränderung oder Vernichtung bedürfen weiterhin einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Kulturdenkmale genießen auch weiterhin Umgebungsschutz. Die genehmigungspflichtigen Maßnahmen sind in § 12 zusammengefasst.

Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals können vom Landesamt für Denkmalpflege nach wie vor steuerlich bescheinigt werden.

Auch an Ihren Ansprechpartnern (Untere Denkmalschutzbehörden, Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesamt bzw. Hansestadt Lübeck) hat sich nichts geändert.

Ich bin Eigentümer/-in eines alten Hauses, das bisher ein einfaches Kulturdenkmal war. Was hat sich für mich geändert?

Wenn für Maßnahmen an dem einfachen Denkmal vor 2015 ein steuerrechtlicher Grundlagenbescheid erteilt oder zugesichert wurde oder die Voraussetzungen für eine solche Zusicherung vorlagen, gilt das einfache Denkmal für die Dauer der Abschreibung als Kulturdenkmal. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin muss dann alle Genehmigungs- und Erhaltungspflichten einhalten.

Nicht jedes alte Haus, das vor 2015 als einfaches Kulturdenkmal erkannt worden ist, wird in die Denkmalliste eingetragen werden. Dazu muss es nach dem derzeitigen Gesetz einen besonderen Zeugniswert haben. Wenn dies der Fall ist, wird die zuständige obere Denkmalschutzbehörde (das Landesamt für Denkmalpflege, das Archäologische Landesamt oder die Hansestadt Lübeck) das Haus auf die Denkmalliste nehmen und den Eigentümer bzw. die Eigentümerin informieren. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümerin durch die veröffentlichten Denkmallisten bzw. die Benachrichtigung der Denkmaleigentümer/-innen der jeweiligen Gemeinde nicht über die Denkmaleigenschaft informiert wurde, kann er bzw. sie grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Kulturdenkmal handelt und folglich auch keine Genehmigungspflichten bestehen. Sollte es sich bei dem Gebäude und bisherigen „einfachen Kulturdenkmal“ doch um ein Gebäude von besonderem Denkmalwert handeln, greift für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Gutglaubensschutz: Wer nicht weiß, dass sein Haus ein Baudenkmal ist und es auch nicht wissen muss, dessen Maßnahmen gelten als genehmigt.

Ich bin Eigentümer/-in eines alten Hauses, das bisher nicht als Denkmal erfasst wurde. Wie erfahre ich, ob es sich um ein Denkmal handelt?

Auch hier gilt, dass nicht jedes alte Haus unter Denkmalschutz steht. Wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümerin nicht über die Denkmaleigenschaft informiert wurde (und das Haus nicht auf der Denkmalliste steht), kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein Kulturdenkmal handelt und folglich auch keine Genehmigungspflichten einzuholen sind.

Was mache ich, wenn ich mit der Eintragung in die Denkmalliste nicht einverstanden bin?

Grundlage für eine Unterschutzstellung sind klare gesetzliche Kriterien (s.o.). Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Haus nicht auf die Denkmalliste gehört, können Sie sich an das zuständige Landesamt wenden und diesem die Argumente unterbreiten, die aus ihrer Sicht gegen die Denkmaleigenschaft ihres Kulturdenkmals sprechen. Die Aufgabe der Landesämter bzw. der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde ist es, die Denkmalliste zu überprüfen und zu bereinigen (§ 8 Abs. 1 S. 5). Auch wenn das Widerspruchsverfahren gegen die Unterschutzstellung im Gesetz nicht vorgesehen ist, so haben Sie auf diesem unförmlichen Weg weiterhin die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft durch die zuständigen Behörden überprüfen zu lassen.

Diese Prüfung können Sie aber selbstverständlich auch durch eine gerichtliche Klage veranlassen. Der Klageweg steht ihnen zeitlich unbegrenzt offen. Sie können eine Klage sowohl unmittelbar nach Kenntnis der Eintragung als auch erst Jahre später erheben.

Sie haben also zukünftig die Wahl, ob Sie sich persönlich an das Landesamt oder ggfs. anwaltlich an das Gericht wenden wollen. Fristen sind in jedem Fall nicht zu beachten.

Kann ich die Feststellung der Denkmaleigenschaft beim Landesamt für Denkmalpflege beantragen?

Nein. Der Schutz der Denkmale ergibt sich nunmehr aus dem Gesetz selbst. Eines feststellenden Bescheides bedarf es daher nicht. Die Denkmaleigenschaft wird allerdings behördlicherseits auch bei Genehmigungsanträgen im Rahmen der Antragsprüfung untersucht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage zu erheben, durch die die Überprüfung ebenfalls möglich ist.

Welche Folge hat die Unterschutzstellung für bauliche Veränderungen am Denkmal?

Es ist nicht so, dass für Kulturdenkmale jedwede bauliche Veränderung ausgeschlossen wäre. Bestimmte bauliche Veränderungen, wie die Ertüchtigung für Menschen mit Behinderung spricht das Gesetz jetzt sogar selbst an. Allerdings bedürfen sämtliche Maßnahmen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Diese treffen aber grundsätzlich Entscheidungen, die es den Eigentümerinnen und Eigentümern ermöglichen, ihre Gebäude zeitgemäß zu nutzen oder z.B. auch energetisch zu ertüchtigen. Da die Nutzung eines Gebäudes aus denkmalpflegerischer Sicht dessen bester Schutz ist, berücksichtigen die Behörden grundsätzlich wohlwollend die Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer. Allerdings müssten sie in jeder Entscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls in ihre Abwägung einstellen.

Für welche baulichen Maßnahmen benötige ich eine Genehmigung?

Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen dem Gesetz nach:

·         die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals,

·         Überführungen eines eingetragenen Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,

·         die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.

Wer ein Kulturdenkmal erforschen will und deshalb in seine Substanz eingreift, braucht eine Genehmigung des Landesamtes für Denkmalpflege bzw. der Hansestadt Lübeck.

Kann ich Widerspruch einlegen, wenn ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt wurde?

Wenn ein Antrag, z.B. auf eine bauliche Maßnahme nicht genehmigt worden ist, kann man gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen.

Wie und wo kann ich mich beraten lassen?

Zentrale Ansprechpartnerinnen von Denkmaleigentümer/-innen oder denen, die es werden wollen, sind die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte. Übergeordnete Behörde und gleichzeitig Fachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege. Für die Hansestadt Lübeck ist in jedem Fall der dortige Bereich Denkmalpflege zuständig. Für archäologische Denkmale ist Ansprechpartner das Archäologische Landesamt in Schleswig.

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