Schutz und Pflege von Gärten, Parks und Grünanlagen, nicht konfessionellen Friedhöfen und Ehrenmalen, Gedenkstätten und Elementen der historischen Kulturlandschaft
Dr.-Ing. Margita M. Meyer
Tel. 0431 69677.75
margita.meyer@ld.landsh.de
Sonderregelung: Vor der Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen, wenn Gründenkmale betroffen sind.
Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend Gründenkmale