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Landesamt für Zuwanderung
und Flüchtlinge
: Thema: Ministerien & Behörden

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Warum bekommen Bewohnerinnen und Bewohner von Flüchtlingsunterkünften so schnellen Zugang zu Corona-Impfungen?

Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften sind durch ihre Wohnsituation besonders gefährdet, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren. In den Gemeinschaftsunterkünften können sie sich deutlich weniger aus dem Weg gehen und den notwendigen Abstand halten als andere Menschen. Die Bundesregierung hat sie deshalb mit hoher Priorität als impfbedürftig eingestuft. Das entsprach im Frühjahr 2021 der Impfgruppe 2.

Wie kann ich mich selbst und andere vor Infektionen schützen? How can I protect myself and others against infectious diseases?

Informationen in unterschiedlichen Sprachen finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Institutes (RKI) oder in noch mehr Sprachen auf den Seiten des Ethno-Medizinischen Zentrums. You will find information in different languages on the RKI website or in even more languages on the website of the Ethno-Medical Center Germany.

Welche Personen werden in den Landesunterkünften für Flüchtlinge auf das Corona-Virus getestet?

Alle in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes ankommenden Menschen werden im Rahmen der Eingangsuntersuchung innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft auf das Corona-Virus getestet. Darüber hinaus werden ständig stichprobenartige Tests durchgeführt. Bis das Testergebnis vorliegt, werden die Asylsuchenden in einem gesonderten Quarantänebereich untergebracht.

Die in den Landesunterkünften untergebrachten Menschen werden regelmäßig vor folgenden Anlässen getestet:

  • Verlegung in die Kreise und kreisfreien Städte
  • Facharzttermine
  • Krankenhausaufenthalte
  • Aufnahme in die Kita-artigen Kinderspielstuben in den Landesunterkünften
  • Schulbesuch (zweimal wöchentlich)
  • VHS-Sprachkurse

Zudem wird grundsätzlich beim Auftreten von Erkältungssymptomen getestet.

Die Mitarbeitenden der Betreuungsverbände sowie gemeinnützige Kräfte, also Bewohnerinnen und Bewohner, die freiwillig in den Landesunterkünften arbeiten, werden zweimal wöchentlich getestet.

Vollzuzgskräfte werden jeweils von Durchführung von geplanten Maßnahmen getestet.

Wie wird die Isolierung von Corona-infizierten Bewohnern und Verdachtsfällen in den Landesunterkünften durchgesetzt?

Die Isolier- und Quarantänebereiche in den Landesunterkünften werden durch den Wachdienst der Einrichtungen überwacht. Die Wache achtet auf die Einhaltung der angeordneten Schutzvorkehrungen. Im Einzelfall kann die Quarantäne durch unmittelbaren Zwang von der Polizei durchgesetzt werden.

Dürfen die Bewohner der Landesunterkünfte das Gelände verlassen?

Bei den Landesunterkünften handelt es sich um offene Einrichtungen, die jederzeit verlassen werden können. Die Bewohner gehen zur Schule, zum Einkaufen oder zum Arzt. Die besonderen Regeln zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit, die aktuell von Bund, Ländern und Kommunen aufgestellt werden, gelten für sie natürlich genauso wie für die einheimische Bevölkerung.

Ausdrücklich ausgenommen sind Personen in Isolierung und Quarantäne. Sie dürfen weder die Landesunterkunft noch den Isolationsbereich auf dem Gelände verlassen.

Wie werden die Bewohner über die Corona-Pandemie und Verhaltensregeln informiert?

Die Bewohner werden über Aushänge in unterschiedlichen Sprachen und unterstützt durch leicht verständliche Piktogramme informiert. Die Betreuungsverbände, die in den Landesunterkünften die Versorgung und Betreuung der Bewohner übernommen haben, gehen ergänzend dazu von Zimmer zu Zimmer, um die Bewohner im direkten Gespräch, ggf. mit Hilfe von Dolmetschern, zu informieren.

Welchen Zugang haben dritte Personen zu den Landesunterkünften?

In den Liegenschaften bestehen während der Corona-Pandemie generelle Zugangsbeschränkungen, auf die durch Schilder am Eingang und durch die Wache hingewiesen wird. Der Zugang zu den Landesunterkünften für Personen mit berechtigtem Interesse ist im Einzelfall möglich. Ehrenamtliche Unterstützer und Bevollmächtigte werden aber gebeten, sich auf die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle zu beschränken. Dritten, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet nach Definition des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben, ist der Zugang zu den Landesunterkünften untersagt.

Was macht das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, um das erhöhte Ansteckungsrisiko in den Gemeinschaftsunterkünften zu senken?

Das Land ist um eine schnelle Verteilung von Bewohnern der Landesunterkünfte auf die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein bemüht. Den Kommunen werden dabei ausschließlich Asylsuchende zugewiesen, die geimpft und/oder negativ auf das Corona-Virus getestet wurden.

Mit der Inbetriebnahme einer vierten Landesunterkunft in Bad Segeberg im Juni 2020 hat das Land Möglichkeiten geschaffen, die Belegungssituation in den Unterkünften zu entzerren.

Menschen in den Einrichtungen, die positiv getestet wurden oder als Verdachtsfall gelten, werden isoliert untergebracht. Sie haben keinen Kontakt zu den anderen Bewohnern. Ihre Mahlzeiten nehmen sie auf den Zimmern ein. Die zur Versorgung der isolierten Bewohner notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Betreuung, Wache, Reinigungskräfte, ärztlicher Dienst) wurden mit entsprechender Schutzausrüstung ausgestattet.

Die Essenszeiten in den Bewohnerkantinen wurden erweitert, um die Anzahl der gleichzeitig essenden Bewohnerinnen und Bewohner zu senken. So wird ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet. In allen Landesunterkünften besteht die Möglichkeit, sich das Essen abzuholen und in den Zimmern zu sich zu nehmen. Bei Bedarf wird auf die ausschließliche Essensausgabe zum Mitnehmen umgestellt. Das ist seit Beginn der Pandemie schon mehrmals umgesetzt worden.

Wer trifft die notwendigen Maßnahmen im Falle eines Infektionsgeschehens?

Die Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen in den Landesunterkünften obliegt den örtlichen Gesundheitsämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen erfolgt durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge als Träger der Einrichtung und die Landespolizei im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Wie viele Bewohner befinden sich derzeit in den Landesunterkünften?

Die aktuelle Belegungsstatistik finden Sie hier. Die Zahlen zeigen den Durchschnitt der Vorwoche und werden spätestens am Dienstag der Folgewoche aktualisiert.

Wie schützt das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden während der Hochphasen der Pandemie, soweit möglich, ins Home-Office geschickt. Diese Regelung gilt auch für die aktuelle „vierte Welle“. Für die Anwesenden wurden interne Abläufe soweit umgestellt, dass der persönliche Kontakt auf ein notwendiges Minimum reduziert wird. Sie wurden über persönliche Schutzmaßnahmen informiert und entsprechend ausgestattet.

Da die Mitarbeitenden in den Landesunterkünften der Impf-Prioritätsgruppe 2 angehören, wurde ihnen im Frühjahr ein Impfangebot gemacht, das auch deutlich überdurchschnittlich genutzt wurde.

Werden weiterhin humanitären Aufnahmen aus dem Ausland durchgeführt?

Nach einem weitgehenden Aussetzen humanitärer Aufnahmen nach Beginn der Pandemie wurde das Landesaufnahmeprogramm 500 im Sommer 2021 wieder aufgenommen.

Schleswig-Holstein hat sich zudem im Sommer 2021 bis heute uneingeschränkt an der Aufnahme afghanischer Ortskräfte beteiligt. Das gilt auch für andere Menschen aus Afghanistan, die zum Beispiel aufgrund ihres Menschenrechts-Engagements nach Machtübernahme durch die Taliban besonders bedroht waren.

Werden aus Schleswig-Holstein weiterhin Menschen abgeschoben?

Rückführungen nach dem Dublin-Verfahren und Abschiebungen in Herkunftsländer wurden nach dem weitgehenden Wegfall der weltweiten Reisebeschränkungen wieder aufgenommen.

Dürfen Asylsuchende noch in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden? Welche Schutzstandards gibt es dort? Wie wird mit Risikogruppen umgegangen?

Mit der Zuweisung durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge werden die Kommunen für die Unterbringung der Asylsuchenden zuständig. Je nach den örtlichen Gegebenheiten erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer eigenen Wohnung. Die Kommunen bestimmen auch eigenverantwortlich über die Belegungssituation in Gemeinschaftsunterkünften und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wie erhalten Asylsuchende in kommunaler Unterbringung ihre Leistungen?

Um auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den kommunalen Verwaltungen zu schützen, sind die üblichen Angebote und Öffnungszeiten in der Verwaltung stark eingeschränkt oder für Publikumsverkehr grundsätzlich ganz geschlossen. Die notwendige Grundversorgung, wie soziale Leistungen, ist jedoch sichergestellt. Wenn Sie ein Anliegen haben, informieren Sie sich am besten zunächst auf der entsprechenden Internetseite ihrer örtlichen Behörde über aktuelle Kontaktmöglichkeiten.

Wie erfahre ich als ehrenamtlich Tätige*r, welche gesundheitsrelevanten Maßnahmen bei neu ankommenden Asylsuchenden stattgefunden haben?

Weitere Fragen und Antworten rund um Integrationsthemen in Zeiten von Corona

Weitere Fragen und Antworten rund um Integrationsthemen in Zeiten von Corona finden Sie im Online-Portal der Landesregierung unter dem Stichwort "Integration".

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