Das Wappen- und Flaggenannahmeverfahren wurde zuletzt durch das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene 2. Verwaltungsstrukturreformgesetz geändert. Das schleswig-holsteinische Innenministerium ist seither nicht mehr am Annahmeverfahren beteiligt, die Kommunen haben sich über die Gestaltung von Wappen und Flagge ausschließlich mit dem Landesarchiv ins Benehmen zu setzen.
Zweites Verwaltungsstrukturreformgesetz
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Zur Eintragung in die offizielle Wappenrolle des Landes Schleswig-Holstein benötigt das Landesarchiv folgende Unterlagen:
- den beglaubigten Beschluss der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses über die Annahme des Wappens bzw. der Flagge
- die farbige Reinzeichnung des Wappens bzw. der Flagge
- die historische Begründung (nur bei der Wappenannahme)
- die amtliche Wappen- und/oder Flaggenbeschreibung des Landesarchivs (Schlussbegutachtung)
Mit der Formulierung der befürwortenden Schlussbegutachtung durch das Landesarchiv Schleswig-Holstein gilt das Wappen bzw. die Flagge rückwirkend zum Annahmebeschluss der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses als angenommen. Der Eintrag in die offizielle Wappenrolle des Landes kann jedoch erst erfolgen, wenn alle oben angegebenen Unterlagen vorliegen. Die Wappenrolle ist im Internet einsehbar.
Generell empfiehlt es sich, das Landesarchiv möglichst frühzeitig in die Gestaltung des Wappens bzw. der Flagge einzubinden, da so das Verfahren erfahrungsgemäß erheblich verkürzt werden kann. Insbesondere bei der Beachtung der heraldischen Darstellungsregeln, die für das befürwortende Schlussgutachten zwingend erforderlich ist, kann die Beratung des Landesarchivs wertvolle Hilfe leisten.
Die begleitende Beratung, die Schlussbegutachtung sowie der Eintrag in die offizielle Wappenrolle des Landes durch das Landesarchiv sind für die Kommunen kostenfrei.