Landesamt für
soziale Dienste: Thema: Ministerien & Behörden
NiSV
Informationen zur Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Letzte Aktualisierung: 31.03.2022
Um was geht es?
Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV--UV-Schutzverordnung) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.
Ab 31.12.2020 werden die Anwendungen nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nicht medizinischen Zwecken, z.B. Haarentfernung mittels Licht, Laser oder Hochfrequenz oder EMF unterstützte Trainingsmethoden, durch die NiSV geregelt. Es werden Anforderungen an die Geräte, deren Betrieb, an das anwendende Personal, sowie Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt.
Der Betreiber hat seine Geräte, die unter die NiSV fallen, ab dem 31.12.2020 der zuständigen Behörde vierzehn Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Für Geräte, die bereits am 31.12.2020 in Betrieb sind, besteht eine Anzeigepflicht bis zum 31.03.2021.
Auf Verlangen kann die zuständige Behörde Nachweise anfordern, ob die Anforderungen an den Betrieb des Gerätes, die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.
Welche Geräte sind betroffen?
Geräteliste
Gleichstromgeräte
Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Quadratmeter im Körper hervorrufen können.
Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromagnetische Felder
im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder Leistungsdichten führen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,
im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu 110 Megahertz aussenden, die bei Ihrer Anwendung am Menschen Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten.
Intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben.
Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magnetische Felder aussenden oder Ströme im Körper hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten oder Ströme überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten.
Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit Geräte mit diesem Formular zu melden. Bitte senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben per Post oder die Email-Adresse nisvanzeige@lasd.landsh.de an uns. Wenn Sie mehr als ein Gerät anzeigen möchten, benutzen Sie bitte für jedes Gerät ein gesondertes Formular.
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