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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Parken und Fahren



Letzte Aktualisierung: 04.04.2022

Gültigkeit alter Parkausweise läuft ab

Ab Januar 2001 wurde der EU-weit gültige Parkausweis für behinderte Menschen eingeführt. Parkausweise, die davor ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31.12.2010 ihre Gültigkeit verloren.

Besitzer eines alten Parkausweises sollten und können bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde den EU-Parkausweis beantragen. Wer ohne diesen EU-Parkausweis oder mit dem alten ungültigen Parkausweis auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen steht, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Um Missbrauch vorzubeugen, wird der Ausweis, entgegen dem früheren, mit einem Passbild des Inhabers und seiner Unterschrift versehen.

Dieser EU-weit gültige Parkausweis ermöglicht Menschen mit Behinderungen auch im europäischem Ausland Parkerleichterungen und Behindertenparkplätze zu nutzen.

Informationen der Europäischen Union zum EU-einheitlichen Parkausweis können Sie im Bereich "Weiterführende Informationen" beziehen. Hierüber können Sie auch eine Broschüre über die Rechte der Parkausweisinhaber/innen in den europäischen Mitgliedstaaten aufrufen.

Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Umweltzone:

Darf ich ohne Feinstaubplakette fahren?

Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Ausweis), hilflos ("H") oder blind ("Bl") sind dürfen auch ohne entsprechende Feinstaubplakette die Umweltzonen befahren. Zum Nachweis führen Sie bitte Ihren Schwerbehindertenausweis immer bei sich. Auch der gut sichtbar ausgelegte blaue EU-Parkausweis gilt als Nachweis für die Ausnahme vom Fahrverbot in Umweltzonen.

- Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV (Anhang 3) -

Menschen mit Behinderungen sind besonders oft auf das Auto angewiesen, um Dinge des Alltags wie Einkäufe, Arztbesuche oder Behördengänge zu erledigen. Allerdings ist es oft nicht einfach, einen Parkplatz in der Nähe zu finden. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen können daher eine Reihe von Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, die helfen sollen, behinderungsbedingte Barrieren abzubauen.

Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie dann, wenn Sie

  • das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich Gehbehinderung) oder "Bl" (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis haben.
  • an Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen leiden.
  • das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) ab einem bestimmten GdB allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) im Schwerbehindertenausweis haben.
  • an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 erkrankt sind.
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 sind.
  • sich aufgrund einer Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung maximal 100 Meter weit fortbewegen können und ein bereits eingeleitetes Feststellungsverfahren beim Landesamt für soziale Dienste noch nicht abgeschlossen ist.
  • aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in Ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind und Sie sich maximal 100 Meter weit fortbewegen können.
  • Ohnhänder sind (dazu zählen auch Personen, die mit den verbliebenen Teilen der Hand eine Parkuhr nicht bedienen können, z.B. bei Verlust von vier Fingern an jeder Hand).
  • kleinwüchsig sind (Körpergröße 1,39 m und darunter).

Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen und wo Sie zusätzlich parken dürfen, erfahren Sie aus einem Informationsblatt, das Sie hier herunterladen können.

Den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises können Sie bei Ihrer zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie hier zum herunterladen.

Landesamt für soziale Dienste

Steinmetzstraße 1-11, 24534 Neumünster

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