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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
: Thema: Ministerien & Behörden

Karin Prien

Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Ministerin Prien: „Wir schaffen den Rahmen für die Durchführung des Hybridsemesters“

Kabinett erlässt Hochschulen-Coronaverordnung

Letzte Aktualisierung: 15.09.2020

KIEL. Die Landesregierung hat heute (15. September) eine Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen beschlossen. Sie schafft die Voraussetzungen, damit die schleswig-holsteinischen Hochschulen zum Wintersemester 2020/21 in ein Hybridsemester starten können. Es setzt im Gegensatz zum rein digitalen Sommersemester 2020 auf eine Kombination aus digitalen Prüfungs- und Lernformaten und Präsenzveranstaltungen. Wissenschaftsministerin Prien betonte dazu: „Persönlicher Kontakt und menschliche Präsenz sind wichtig für gute Lehrbedingungen.“ Ihr sei wichtig, dass die Verordnung den Rahmen schaffe, in dem Hochschulen im Land ihre Vorlesungs- und Seminarveranstaltungen abhalten können. Es gelte: „Unsere Hochschulen sind sehr gut für digitale Formate aufgestellt, aber dennoch wollen wir natürlich Präsenzveranstaltungen ermöglichen. Gerade den Studierenden in den ersten Semestern vermittelt sich so das Gefühl, an einer Hochschule angekommen zu sein.

Ermöglicht werden neben Lehrveranstaltungen auch der Hochschulsport und die Hochschulmusik im Rahmen der allgemein gültigen Corona-Verordnung des Landes. Die Durchführung dieser Präsenzveranstaltungen sowie das Öffnen weiterer Bereiche wie etwa Bibliotheken erfordern auf dem Gelände und in den Gebäuden der Hochschulen die Umsetzung Infektionsschutz rechtlicher Maßnahmen. Entsprechende Regelungen hat die Landesregierung bereits in der so genannten „Corona-Bekämpfungsverordnung“ getroffen; die Hochschulen sind von dieser Verordnung inhaltlich jedoch nicht erfasst.

Die Hochschulen-Coronaverordnung legt die wesentlichen Hygienestandards für den Hochschulbetrieb fest. Dazu gehört, dass auf dem Gelände und in den Gebäuden der Hochschulen grundsätzlich ein Abstandsgebot von 1,5 Metern gilt. Dort, wo Abstände nicht sicher eingehalten werden können, gilt eine Maskenpflicht. Die Hochschulen sind außerdem verpflichtet, Hygienekonzepte unter Beachtung des Hygieneleitfadens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellen.

 

 

Verantwortlich für diesen Pressetext: David Ermes | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-5805 | Telefax 0431  988- 5903 | E-Mail: pressestelle@bimi.landsh.de

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