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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Aufgaben des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht ist im Normalfall in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten die erste Instanz und für das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein örtlich zuständig.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2020

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Präsident dieses Gerichts ist Achim Theis.

Das Verwaltungsgericht ist im Normalfall in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten die erste Instanz und für das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein örtlich zuständig. Vor diesem Gericht können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ausgetragen werden, bei denen es sich entweder um den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Maßnahmen der Verwaltung oder um die Verpflichtung der Verwaltung zu einer bestimmten Maßnahme handelt. Hierunter fallen beispielsweise (diese Aufzählung ist nicht abschließend) Fälle aus dem Ausländer- und Asylrecht, der Ausbildungsförderung, dem Schul-, Hochschul- und Hochschulzulassungsrecht, dem Abgaben-, Bau-, Beamten- Ordnungs- und Gesundheitsrecht sowie dem Immissionsschutz- und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Das Gericht ist auch in Personalvertretungssachen tätig und hat über bestimmte Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden. Außerdem ist bei dem Verwaltungsgericht das Berufsgericht für Heilberufe angesiedelt.

Das Verwaltungsgericht ist dem Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet. Man muss sich dort nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Das Gericht entscheidet durch Kammern, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind. In mündlichen Verhandlungen kommen zwei ehrenamtliche Richter/Richterinnen hinzu. In der Mehrzahl der Fälle machen die Kammern allerdings von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Sachen auf den Einzelrichter/die Einzelrichterin zu übertragen. Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts kann als Rechtsmittel ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Lehnt dieses den Antrag ab, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Gibt das Oberverwaltungsgericht dem Zulassungsantrag statt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. In Eilverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschlüsse. Sofern dagegen die Beschwerde als Rechtsmittel zulässig ist, entscheidet darüber das Oberverwaltungsgericht.

Nach der Einreichung einer Klage ist regelmäßig ein vom Streitwert des Verfahrens abhängiger Gebührenvorschuss zu zahlen. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das Gericht erteilt keine Rechtsauskünfte, versendet aber auf Anfrage gegen Kostenerstattung Entscheidungen. Die E-Mail-Adresse steht für die allgemeine Kommunikation zur Verfügung, über sie ist allerdings kein elektronischer Rechtsverkehr (Erhebung einer Klage o.ä.) möglich. Anträge oder Schriftsätze müssen in elektronischer, Form, auf dem Postweg oder per Telefax übermittelt werden.

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