Navigation und Service

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

Letzte Aktualisierung: 23.10.2020

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden, dass das per Landesverordnung erlassene Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt wird. Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich, so dass sich jede Person darauf berufen kann und künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten ist.

Veranlasst ist die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren. Dazu zählen auch die von den beiden Antragstellerinnen betriebenen Resorts bzw. Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt.

Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Das von der Landesregierung durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 9. Oktober 2020 erlassene Beherbergungsverbot gelte nur für Personen, die zu touristischen Zwecken nach Schleswig-Holstein kämen, sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem inländischen „Hochinzidenzgebiet“ aufgehalten hätten und kein Negativattest vorlegten. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nehme die Ausbreitung des Corona-Virus gerade in privaten Haushalten und bei privaten Begegnungen zu, während Ansteckungen in Hotels eher selten seien. Unter diesen Umständen erweise sich das allein für die Anreise von Beherbergungsgästen zu touristischen Zwecken geltende Verbot als eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die zu anderen als touristischen, aber ebenfalls privaten Zwecken anreisten, etwa um die Familie zu besuchen, ein Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen oder um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern. Hinzu komme, dass Hotels und Beherbergungsstätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 3 MR 47/20).

Verantwortlich für diese Presseinformation: Christine Nordmann, Pressereferentin

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße 13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1636 | Telefax 04621/86-1734 | E-Mail presse@ovg.landsh.de | Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise unter schleswig-holstein.de/ovg

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen