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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Aufgaben und Zuständigkeit

Das Landesverfassungsgericht entscheidet grundsätzlich nur in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Es entscheidet nicht in Rechtssachen einzelner Bürgerinnen und Bürger, insbesondere nicht als weitere Instanz in Verfahren vor den Gerichten.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2022

Die Schleswig-Holsteinische Landesverfassung sieht - im Gegensatz zu einigen anderen Landesverfassungen - keine allgemeine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht vor. Davon unberührt bleibt für Bürgerinnen und Bürger des Landes aber die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben.

Die Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts sind in der Landesverfassung (Artikel 51 LV) sowie – in Ausführung der Verfassungsaufträge nach Artikel 4 Absatz 4 sowie nach Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 5 der Landesverfassung – im Landeswahlgesetz und im Volksabstimmungsgesetz geregelt. Zusammengefasst sind diese Zuständigkeiten in § 3 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes nachzulesen.

Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht

  • in Organstreitverfahren über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 1 LV),
  • in abstrakten Normenkontrollverfahren bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 2 LV),
  • in konkreten Normenkontrollverfahren über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 3 LV),
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Landesverfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 4 LV),
  • über Anfechtungen von Wahlprüfungsentscheidungen des Landtages (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5 LV in Verbindung mit § 45 Absatz 1, § 49 Satz 2 und § 50 Absatz 3 Satz 4 des Landeswahlgesetzes),
  • über Beschwerden von Vereinigungen oder Parteien gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl (§ 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes),
  • in Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden (Artikel 49 Abs. 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LV, § 9 Absatz 1 und § 25 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes).
  • in den übrigen in der Landesverfassung vorgesehenen Fällen (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 6 LV), das sind Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einsetzung und Tätigkeit des Notausschusses (Art. 22a Absatz 6 LV) und über Auskunftsverpflichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 LV.

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