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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Verfahrensablauf

Das Landesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht regelt im Einzelnen das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht.

Letzte Aktualisierung: 16.03.2015

Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (LVerfGG), das Sie in der Box rechts finden, regelt im Einzelnen das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht. Für die verschiedenen Verfahrensarten gelten jeweils besondere Regelungen.

Für das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht gelten nachstehende Grundsätze: Das Landesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Den das Verfahren einleitenden Antrag kann jeder, der als Beteiligter in Betracht kommt, selbst stellen. In der mündlichen Verhandlung müssen sich die Beteiligten durch eine Verfahrensbevollmächtigte oder einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landesverfassungsgericht entscheidet grundsätzlich nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in voller Besetzung. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei.

Einleitung der Verfahren

Die Verfahren werden eingeleitet mit zu begründenden schriftlichen Anträgen, in denen die erforderlichen Beweismittel anzugeben sind. Wer Anträge stellen und als Beteiligter in Betracht kommen kann, richtet sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart.

Verfahrensbevollmächtigte

Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch schriftlich und ausdrücklich für das betreffende Verfahren Bevollmächtigte vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten sich vertreten lassen. Als Prozessvertreter kommen in Betracht
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder ein Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule,
für den Landtag oder Teile von ihm auch eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter,
für das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände auch einer ihrer Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst.

Fristen

Für die einzelnen Verfahrensarten sind, vornehmlich bezüglich der verfahrenseinleitenden Anträge, jeweils besondere Fristen zu beachten.

Mündliche Verhandlung

Grundsätzlich entscheidet das Landesverfassungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung. Davon kann abgesehen werden, wenn alle Prozessbeteiligten ausdrücklich darauf verzichten. Eine Ausnahme gilt auch für den Erlass einstweiliger Anordnungen.

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen werden.

Das Landesverfassungsgericht kann Beweis erheben entweder in voller Besetzung oder durch eines seiner Mitglieder als beauftragte Richterin oder als beauftragten Richter oder durch ein anderes darum ersuchtes Gericht. Die Beteiligten werden über alle Beweistermine informiert und können an jeder Beweisaufnahme teilnehmen und Fragen stellen.

Entscheidungen

Das Landesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter. Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen und, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.

Urteile haben Gesetzeskraft, wenn sie eine Rechtsvorschrift als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklären. In diesen Fällen ist die Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

Einstweilige Anordnungen

Das Landesverfassungsgericht kann in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, soweit es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Rechtliches Gehör

Das Landesverfassungsgericht darf seinen Entscheidungen nur Tatbestände und Beweismittel zugrunde legen, zu denen sich zu äußern alle Prozessbeteiligten Gelegenheit hatten. Eine Ausnahme gilt für das einstweilige Anordnungsverfahren: Hier kann das Landesverfassungsgericht bei besonderer Dringlichkeit davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, den zum Beitritt Berechtigten oder den sonstigen Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Kosten

Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei. Jedoch kann das Landesverfassungsgericht in Wahlprüfungsangelegenheiten und Streitigkeiten über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid im Falle missbräuchlicher Rechtsverfolgung der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist.

Auf Antrag kann das Landesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen der Beteiligten anordnen.

Geschäftsordnung

Das Landesverfassungsgericht regelt im Übrigen sein Verfahren und den Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts ist am 1. Mai 2008 beschlossen worden und steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.

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