Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
In der Fassung vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 344)
Die Landesverfassung ist die Grundlage für die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts. Aus ihr ergeben sich die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; sie bildet den Prüfungsmaßstab für seine Entscheidungen.
Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 25)
Das Landesverfassungsgerichtsgesetz enthält in seinem ersten Teil die Bestimmungen über die Verfassung, Zuständigkeit und Organisation des Landesverfassungsgerichts. Der zweite Teil beinhaltet die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Verfahrensarten vor dem Landesverfassungsgericht gelten. Im dritten Teil finden sich - aufgegliedert in sechs Abschnitte - die besonderen Verfahrensvorschriften für die in § 3 des Gesetzes aufgelisteten Verfassungsstreitigkeiten. Der abschließende vierte Teil fasst die erforderlichen Übergangs- und Schlussvorschriften zu notwendigen Folgeänderungen in anderen Landesgesetzen (Landeswahlgesetz und Volksabstimmungsgesetz), zur ersten Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, zur Aufwandsentschädigung, zum Übergang anhängiger verfassungsrechtlicher Verfahren sowie zum Inkrafttreten des Gesetzes zusammen.
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts
Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Organisation und Verwaltung des Gerichts sowie den Verfahrensablauf und steht Ihnen auf der rechten Seite zum Herunterladen zur Verfügung.
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
vom 8. Februar 1991 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 85), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 618)
Die Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelt gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes in ihrem § 11a die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.