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Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
: Thema: Gerichte & Justizbehörden

Zeugeninformationen

Sie haben eine Ladung als Zeuge erhalten und sollen vor dem Finanzgericht aussagen. Antworten auf häufig auftretende Fragen erhalten Sie in dieser Rubrik.

Letzte Aktualisierung: 03.05.2022

Sollten bei Ihnen auch danach noch Unklarheiten verblieben sein, dann setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Senatsgeschäftsstelle in Verbindung, dort wird man Ihnen weiterhelfen. Welche Senatsgeschäftsstelle zuständig ist und wie Sie sie erreichen können, ergibt sich aus dem Ladungsschreiben, das Sie erhalten haben.

Bei allen Unannehmlichkeiten, die eine Ladung als Zeuge mit sich bringen kann, bedenken Sie bitte stets, dass auch Sie in eine Situation geraten könnten, in der Sie dankbar sind, wenn Ihnen Zeugen zur Verfügung stehen.

Muss ich vor Gericht erscheinen?

Grundsätzlich sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, der Ladung als Zeuge Folge zu leisten. Sie erfüllen damit eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht, der Sie sich nicht ohne weiteres entziehen können. Das gilt auch dann, wenn Sie meinen, zu dem Thema nichts sagen zu können oder sich an den Vorfall gar nicht erinnern zu können. Allerdings sollten Sie sich in diesen Fällen unmittelbar nach Erhalt des Ladungsschreibens an das Gericht wenden und ihm mitteilen, dass und warum Sie keine Angaben zu dem mitgeteilten Beweisthema machen können. Das Gericht wird dann prüfen, ob Sie wieder abzuladen sind. Sollte eine Abladung nicht erfolgen, so müssen Sie zum Termin erscheinen.

Was ist zu tun, wenn ich am Terminstag verhindert bin?

Das Gericht kann Sie auf Ihren Antrag von der Pflicht zum Erscheinen zum Termin nur entbinden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe können z.B. in einer Erkrankung oder einem bereits vor Erhalt der Ladung gebuchten Auslandsaufenthalt bestehen. Berufliche Verpflichtungen stellen regelmäßig keinen aureichenden Grund für ein Nichterscheinen dar, denn Ihre Pflicht, als Zeuge auszusagen, geht grundsätzlich beruflichen Verpflichtungen vor. Über das Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe sollten Sie das Gericht umgehend und möglichst schriftlich unterrichten. Dabei sollten Sie auch Unterlagen beifügen, die Ihre Verhinderung belegen (z.B. ärztliche Bescheinigungen oder etwaige Buchungsunterlagen). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Zettel") eines Arztes reicht dazu nicht aus, weil Ihre Arbeitsunfähigkeit in der Regel nichts darüber besagt, ob Sie in der Lage sind, eine Zeugenaussage zu machen. Reicht die Zeit für eine schriftliche Mitteilung nicht aus, dann setzen Sie sich bitte auf jeden Fall telefonisch mit dem Gericht in Verbindung. Ihr Ausbleiben im Termin ist erst dann entschuldigt, wenn Sie vom Gericht die Nachricht erhalten haben, dass Sie nicht zu erscheinen brauchen.

Wie komme ich zum Gericht?

Nähere Informationen zur Anreise zum Finanzgericht finden Sie hier bitte hier anklicken.

Muss ich vor Gericht aussagen?

Sie sind nicht nur verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, Sie haben darüber hinaus grundsätzlich auch die Pflicht auszusagen. Nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen gibt es Ausnahmen von der Aussagepflicht. In diesen Fällen, über die Sie vor Ihrer Aussage von dem Gericht belehrt werden, haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern.

Was ist der Zeugeneid?

Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass der Zeuge seine Aussage zu beeiden hat, nachdem er sie gemacht hat. Mit der Leistung des Eides erhält die Aussage einen besonderen Nachdruck. Grundsätzlich ist jeder Zeuge verpflichtet, den Eid zu leisten, wobei das Gesetz Ausnahmen zulässt, über die das Gericht den Zeugen vorab belehrt. Darüber hinaus kann das Gericht nach seinem Ermessen von einer Beeidigung der Aussage absehen. Im finanzgerichtlichen Verfahren geschieht das regelmäßig.

Was geschieht, wenn ich unentschuldigt nicht zum Termin erscheine?

Wenn Sie einem Termin unentschuldigt fernbleiben, kann das weitreichende Konsequenzen für Sie haben. So hat das Gericht dem Zeugen die Kosten aufzuerlegen, die durch sein unentschuldigtes Fernbleiben verursacht worden sind. Dabei kann es sich um erhebliche Beträge handeln, weil zu einem Termin regelmäßig nicht nur Sie als Zeuge geladen werden, sondern auch die Beteiligten (Kläger und Beklagte) des Verfahrens und deren Prozessbevollmächtigte, unter Umständen auch weitere Zeugen und/oder Sachverständige oder auch Dolmetscher.
Darüber hinaus wird ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt. Sofern dies nicht gezahlt wird, kann auch Ordnungshaft angeordnet werden. Das Gleiche gilt übrigens, wenn Sie eine Aussage verweigern, ohne dass Sie dazu berechtigt sind.

Was wird vor Gericht von mir erwartet?

Als Zeuge haben Sie eine wichtige Funktion in dem Verfahren. Die Richter haben in der Regel über Vorgänge zu urteilen, an denen sie selbst nicht beteiligt waren. Sie als Zeuge haben hingegen die Vorgänge miterlebt. Das Gericht ist daher auf Ihre Aussage angewiesen, um sich ein Bild von dem tatsächlichen Geschehen machen zu können, auf das es sein Urteil gründen soll. Angesichts dessen kommt der Richtigkeit Ihrer Aussage eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei sollen Sie dem Gericht nur das schildern, woran Sie sich noch konkret erinnern. Sie sollten stets deutlich machen, wenn und inwieweit Ihre Erinnerung ggf. mit Unsicherheiten behaftet ist. Außerdem sollten Sie Ihre Aussage stets auf das beschränken, was Sie selbst wahrgenommen haben. Versuchen Sie bitte keinesfalls, Erinnerungslücken bzw. Lücken in Ihrer Wahrnehmung durch eigene Wertungen, Schlussfolgerungen oder Hypothesen zu schließen, sondern legen Sie diese Lücken offen. Andererseits dürfen Sie wesentliche Gesichtspunkte nicht einfach verschweigen, Ihre Aussage muss vollständig sein.

Welche Folgen hat eine Falschaussage?

Ein richtiges Urteil kann das Gericht nur fällen, wenn es dabei von der zutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht. Um diese ermitteln zu können, ist das Gericht auf die Hilfe der Zeugen und die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen angewiesen. Von der Aussage eines Zeugen hängt es also entscheidend ab, ob ein Verfahren den "richtigen" Ausgang nimmt. Eine Falschaussage kann für die an dem Verfahren Beteiligten schwerwiegende Konsequenzen haben. Das Gesetz knüpft daher an eine Falschaussage empfindliche Strafen. Wer vereidigt wird und vorsätzlich etwas Falsches gesagt hat, begeht einen sogenannten Meineid, der mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist. Auch derjenige, der sich bei seiner Aussage nicht hinreichend bemüht und unter Eid fahrlässig etwas Falsches sagt, muss mit einer Bestrafung rechnen. Aber auch wenn Sie keinen Eid leisten müssen, unterliegen Sie als Zeuge selbstverständlich der Wahrheitspflicht. Wer vorsätzlich die Unwahrheit sagt ohne die Aussage beeiden zu müssen, der kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Das Gericht wird Sie vor Ihrer Aussage über diese Konsequenzen belehren. Das geschieht nicht, um Sie einzuschüchtern und auch nicht aus Misstrauen gegen Ihre Person, sondern weil das Gesetz eine solche Belehrung zwingend vorsieht. Dadurch sollen Falschaussagen verhindert und der Zeuge vor einer solchen bewahrt werden.

Was ist mit den Unkosten, die mir durch meine Zeugenaussage entstehen?

Zeugen haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall, der ihnen durch die Terminwahrnehmung entstanden ist, sowie auf den Ersatz von Auslagen (z.B. Reisekosten). Anderes gilt nur, wenn einem Zeugen durch seine Heranziehung ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn der Zeuge auf die Entschädigung/Kostenerstattung verzichtet. Schon mit dem Ladungsschreiben erhalten sie ein entsprechendes Antragsformular, das Sie ausgefüllt und unterschrieben - sowie gegebenenfalls mit den erforderlichen Nachweisen versehen - bei der zuständigen Senatsgeschäftsstelle einreichen können. Letztere steht Ihnen auch für Rückfragen gern zur Verfügung. Im Rahmen der gesetzlich geregelten Höchstbeträge wird Ihnen anschließend der Erstattungsbetrag auf Ihr Bankkonto überweisen werden.

Was kann ich tun, wenn ich die Reisekosten zum Termin nicht aufbringen kann?

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Ihnen einen Vorschuss auf die Zeugenentschädigung anzuweisen oder Ihnen die notwendigen Fahrkarten zu übersenden. Wenden Sie sich hierzu bitte möglichst frühzeitig an die zuständige Senatsgeschäftsstelle, deren Telefonnummer Sie auf Ihrem Ladungsschreiben finden. Dort wird man Ihnen weiterhelfen.

Abschließende praktische Hinweise

Leider kann es auch bei umsichtiger Planung eines Terminstages durch das Gericht vor Ihrer Vernehmung als Zeuge zu Wartezeiten kommen. Das liegt daran, dass im Verlaufe eines Verhandlungstages bei Gericht immer wieder auch unvorhersehbare Dinge geschehen. Wir bitten schon vorab um Ihr Verständnis. Auch im Falle längerer Wartezeiten sollten Sie sich allerdings in der Nähe des Verhandlungssaales aufhalten (z.B. in unserem Zeugenwarteraum), da Sie nur dort den Ihnen geltenden Aufruf hören können.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen, dass es im Gericht leider keine Kantine oder sonstige Erfrischungsmöglichkeiten gibt.
Auch die beengte Parkplatzsituation sollten Sie bei Ihrer Terminplanung einkalkulieren. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier (bitte hier klicken).

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