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Thema : Zivilrecht

Zwangsvollstreckung

Ein Urteil allein hilft noch nicht weiter: Wenn der oder die Beklagte beispielsweise zu einer Zahlung verurteilt worden ist und freiwillig nicht zahlt, muss man noch an sein Geld kommen. Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem man Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem man Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2023

Gepfändete Sachen sind vom Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. Eine Versteigerung kann auch im Internet auf Versteigerungsplattform Justizaktion erfolgen. Den Link dazu finden Sie im Kasten auf der rechten Seite.

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung

Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung:

  • Der Gläubiger muss über einen sogenannten Vollstreckungstitel verfügen. Beispiele hierfür sind: Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, oder eine notarielle Urkunde.
  • Der Vollstreckungstitel muss mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein, die in der Regel vom Prozessgericht beziehungsweise bei notariellen Urkunden vom Notar erteilt wird. Sie bescheinigt, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken kann.
  • Schließlich muss der Titel (das Urteil, die notarielle Urkunde und so weiter) dem Schuldner zugestellt werden.

Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht grundsätzlich selbst zu; Ausnahmen gelten für Beschlüsse, die einen Arrest anordnen oder eine einstweilige Verfügung treffen. Die Zustellung der letztgenannten Beschlüsse sowie aller sonstigen Titel muss der Gläubiger selbst veranlassen. Er muss hiermit einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Den zuständigen Gerichtsvollzieher findet man über die "Gerichtsvollzieherverteilungsstelle" des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Welches Gericht konkret zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Gerichtssuchmaschine auf der rechten Seite.

Verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung

Je nachdem, was geschuldet ist, kommen verschiedene Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht:

Anspruch auf eine Geldsumme

Ist der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden, wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt, in die der Gläubiger vollstrecken kann:
Der Gläubiger kann zunächst in sogenannte bewegliche Sachen des Schuldners wie zum Beispiel in eine Münzsammlung, Schmuck oder luxuriösen Hausrat vollstrecken. Zur Vollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher die Gegenstände und versteigert sie dann öffentlich (Mobiliarvollstreckung).

  • Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch in Forderungen vollstrecken, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen. Besonders wichtig sind hier Forderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn oder Gehalt und Forderungen des Schuldners gegen seine Bank auf Auszahlung seines Guthabens (Forderungsvollstreckung).
  • Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch Grundstücke oder Eigentumswohnungen (also Immobilien) des Schuldners pfänden und sie zwangsversteigern oder unter Zwangsverwaltung stellen lassen. (Zwangsversteigerung). Die Versteigerung findet statt in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.

Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)

Ist der Schuldner verpflichtet, eine Sache herauszugeben, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. Besonders wichtig ist hier die Räumung von Mietwohnungen.

Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners (Handlungsvollstreckung)

Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (zum Beispiel einen Zaun zu entfernen), kommt in Betracht, den Gläubiger zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen (also im Beispiel den Zaun zu entfernen). Ist dies nicht möglich, weil nur der Schuldner selbst in der Lage ist, die geschuldete Handlung vorzunehmen, so kann der Gläubiger, ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festsetzen zu lassen.

Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung)

Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (Beispiel: den Gläubiger zu beschimpfen), so kann er bei jeder Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.

Schuldnerverzeichnis

Das Schuldnerverzeichnis hat den Zweck, im Rechts- und Geschäftsverkehr davor zu warnen, dass ein bestimmter Mitbürger oder eine bestimmte juristische Person möglicherweise nicht kreditwürdig ist. Es wird in Schleswig-Holstein beim zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Schleswig) geführt.

Ein Schuldner wird aufgrund einer Anordnung der Gerichtsvollzieher unter folgenden Voraussetzungen eingetragen:

  • der Schuldner hat sich geweigert, die Vermögensauskunft abzugeben oder
  • eine weitere Vollstreckung führt nach dem Inhalt der Vermögensauskunft voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers oder
  • der Schuldner weist nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Befriedigung des Gläubigers nach.

Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder

Auf www.vollstreckungsportal.de können bundesweit die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen abgerufen werden. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, die Einsicht für folgende Zwecke zu benötigen:

  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen

Das gerichtliche Schuldnerverzeichnis ist nicht identisch mit der Datenbank, die die Schufa Holding AG betreibt.

Weiteres finden Sie unter "Weitere Informationen".

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