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Thema : Weiterbildung

4. AFBG-Änderungsgesetz

Zum 1. August 2020 trat das 4. Änderungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Kraft. Die Novellierung beinhaltet eine Vielzahl erweiterter Fördermöglichkeiten sowie Leistungsverbesserungen und strukturelle Modernisierungen.

Letzte Aktualisierung: 12.11.2020

Erweiterte Fördermöglichkeiten

  1. Die Gleichwertigkeit des beruflichen Qualifizierungsweges mit dem akademischen Qualifizierungsweg wird mit dieser Vierten Novelle weiter gestärkt. So wird die Förderung durch das AFBG auf die Vorbereitung auf Prüfungen aller drei im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitert.
  2. Ein Förderanspruch besteht auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Beispielsweise vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk.
  3. Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden (bisher 400 Unterrichtsstunden) umfassen.

Leistungsverbesserungen

  1. Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut.
  2. Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben und das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern wird von 10 Jahre auf 14 Jahre heraufgesetzt.
  3. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
  4. Der Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung ("Bestehenserlass") wird von 40 Prozent auf 50 Prozent angehoben.
  5. Das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen wird vollständig erlassen, wenn die Fortbildungsabsolventinnen und -absolventen im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gründen, übernehmen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend die unternehmerische Verantwortung tragen ("Existenzgründungserlass").
  6. Die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen werden für Geringverdienende erweitert ("Sozialerlass").

Durch die Einführung des Vollzuschusses zum Unterhaltsbeitrag erfolgt eine deutliche Reduzierung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgereichten und verwalteten Darlehensverträge.

Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
https://www.aufstiegs-bafoeg.de/

Informationen des Landes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG): mehr lesen

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