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Thema : Volksinitiativen

Kurzdarstellung Volksabstimmungsverfahren

Letzte Aktualisierung: 06.02.2015

Das Volksabstimmungsverfahren in Schleswig-Holstein ist dreistufig aufgebaut:

Volksinitiative

(§§ 5 bis 10 VAbstG, §§ 2 und 3 VAbstGDVO)

  • Die Initiatoren einer beabsichtigten Volksinitiative sammeln mindestens 20.000 Unterschriften beteiligungsberechtigter Personen, ggf. nach Inanspruchnahme des Beratungsangebots gemäß § 5 VAbstG. Anschließend beantragen die Vertrauenspersonen schriftlich beim Landtagspräsidenten die Behandlung ihrer Volksinitiative im Landtag. Innerhalb von vier Monaten entscheidet der Landtag über die Zulässigkeit der Volksinitiative; etwaige sitzungsfreie Zeiten des Landtages verlängern diese Frist. Zur Vorbereitung der Zulässigkeitsentscheidung prüft das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration die Unterschriften in Zusammenarbeit mit den kommunalen Meldebehörden.
  • Die Volksinitiative ist zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikel 48 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein entspricht. Der Antrag muss entweder den vollständigen Wortlaut der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die persönlichen und handschriftlichen Unterstützungsunterschriften von mindestens 20.000 Stimmberechtigten dürfen bei Eingang des Antrages nicht älter als ein Jahr sein. Erforderlich ist auch die Angabe von drei Vertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
  • Im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung folgt die Entscheidung, ob der Landtag die Volksinitiative ablehnen oder ihr folgen will. Hierfür hat der Landtag ebenfalls vier Monate Zeit.

Volksbegehren

(§§ 11 bis 19 VAbstG, §§ 4 bis 9 VAbstGDVO)

  • Lehnt der Landtag die Volksinitiative ab, können die Vertrauenspersonen beim Landtagspräsidenten ein Volksbegehren beantragen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung der Ablehnung.
  • Der Landtag hat einen Monat Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden; auch hier verlängern etwaige sitzungsfreie Zeiten die Frist.
  • Danach macht der Landtagspräsident die sechsmonatige Eintragungsfrist, innerhalb der das Volksbegehren unterstützt werden kann, bekannt. Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, spätestens acht Wochen nach ihrer Bekanntmachung beginnen.
  • Jede oder jeder Abstimmungsberechtigte kann seine Unterstützungsunterschrift landesweit einmal abgeben. Eine Eintragung ist möglich in den amtlichen Eintragungsräumen der Gemeinden und Ämter oder in den von den Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragten Personen vorgesehenen weiteren Eintragungsörtlichkeiten. Tragen sich mehrere Personen in eine Eintragungsliste ein, müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben. Nach Ende der Eintragungsfrist erfolgt innerhalb von vier Wochen zur Prüfung der Stimmberechtigung ggf. eine Versendung an die örtlich zuständigen Meldebehörden. Wenn die Stimmberechtigungsprüfung abgeschlossen ist, stellt der Landesabstimmungsausschuss das zahlenmäßige Ergebnis des Volksbegehrens fest.
  • Daran anschließend stellt der Landtag fest, ob das Quorum nach Artikel 49 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung von mindestens 80 000 Stimmberechtigten erreicht wurde. Dies und die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, sind bekannt zu machen.

Volksentscheid

(§§ 20 bis 27 VAbstG, §§ 10 bis 24 VAbstGDVO)

  • Ist das Volksbegehren zustande gekommen, wird der Volksentscheid innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Ergebnisses durchgeführt. Der Abstimmungstag wird vom Landtagspräsidenten nach vorheriger Anhörung der Vertrauenspersonen und der Landesregierung festgelegt. Die Durchführung eines Volksentscheids entspricht im Wesentlichen der Durchführung einer Landtagswahl.
  • Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch 15 % der Stimmberechtigten zugestimmt haben (zurzeit mehr als 346 000 Bürgerinnen und Bürger, Stand: Landtagswahl 07. Mai 2017). Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (zurzeit mehr als 1,15 Million Bürgerinnen und Bürger, Stand s. o.) für die Verfassungsänderung gestimmt haben.

Informationen über die bisher stattgefundenen Volksentscheide finden Sie auf der Seite des Landeswahlleiters

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

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