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Thema : Versorgungsrecht

Gesetzliche Regelungen zur Beamtenversorgung

Letzte Aktualisierung: 13.12.2019

Die Beamtenversorgung ist Teil des Alimentationsgrundsatzes in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, den Unterhalt der Beamtinnen und Beamten lebenslang zu gewährleisten.
Dazu zählt auch die Zeit nach dem Ruhestandseintritt.
Die Alimentation wird durch eine Vollversorgung sichergestellt.

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), der so genannten Föderalismusreform I, grundlegend neu geordnet worden. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen mit der Ergänzung in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) und der Aufhebung des Artikels 74 a des Grundgesetzes (Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wieder den Ländern zugewiesen.

Seit dem 1. September 2006 wurden in Schleswig-Holstein folgende versorgungsrechtliche Regelungen beschlossen:

Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein (BeamtVG - ÜF) - in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) mit Wirkung vom 31. Dezember 2008, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein - Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (LBNeuG) - vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) mit Wirkung vom 1. April 2009

Das BeamtVG-ÜF wurde im Wesentlichen aus dem bis dahin für Bund und Länder maßgebenden Beamtenversorgungsgesetz übergeleitet. Dabei wurden einzelne punktuelle Modifikationen vorgenommen, die u.a. der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung trugen. Im Einzelnen können angeführt werden:

  • Regelung der versorgungsrechtlichen Wartezeit für die Versorgung aus dem letzten Amt von 2 Jahren (bis dahin 3 Jahre)
  • Wegfall des Versorgungsabschlags „alter Art“ für Teilzeit und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
  • Wegfall der „Quotelung“ der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Ausbildungszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
  • Grundsätzlich Erhebung eines Versorgungszuschlags bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Durch das zum 1.4. 2009 in Kraft getretene LBNeuG wurden zu den im Statusrecht vorgesehenen Änderungen die versorgungsrechtlichen Folgeänderungen vorgenommen, wie

  • der Wegfall der Führungsfunktionen auf Zeit
  • die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre

In erster Linie betrifft dieses die Regelung des Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze von 63 Jahren, der sich aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 auf maximal 14,4 % (4 Jahre X 3,6 % p.a.) erhöht.

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) mit Wirkung vom 25. Juni 2010:

  • Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe
  • Redaktionelle Folgeänderungen zum Versorgungsausgleich sowie Streichung „Pensionistenprivileg“


Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789):

  • Neuregelung des Versorgungsabschlages im Zusammenhang mit der Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte vom 60. auf das 62. Lebensjahr (abschlagsfreier Ruhestand für Schwerbehinderte -> Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr)
  • Verminderte Berücksichtigung Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Übergangsregelung (855 Tage statt 3 Jahre)
  • Streichung der Ausgleichsentschädigung nach § 48 BeamtVG – ÜFSH – bei besonderen Altersgrenzen mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Neufassung Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 16. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) auf Basis Musterentwurf der Norddeutschen Kooperation mit Wirkung vom 1. März 2012:

  • Zeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
  • Das Mindestruhegehalt gilt auch für Beamtinnen und Beamte mit langen Freistellungsphasen (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge)
  • Das Höchstruhegehalt beim Unfallruhegehalt wird bei Dienstunfällen ab dem 1. März 2012 auf 71,75 % abgesenkt.
  • Renten aus der Alterssicherung der Landwirte wird bei Überschreitung der maßgebenden Höchstgrenzen wie andere gesetzliche Renten bei der Anrechnungsregelung auf die Versorgung einbezogen.
  • Einsatzzeiten „in Krisengebieten“ können als ruhegehaltfähige Dienstzeit doppelt berücksichtigt werden.

Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein _ Flexibilisierung der Hinzuverdienstgrenzen – vom 23. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 494):
Ausnahmen von der monatsbezogenen Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen können zugelassen werden (§ 64 Abs. 5 SHBeamtG)

Haushaltsbegleitgesetz 2013 vom 23. Januar 2013 (GVOBl. S. 16):
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe in der Besoldung und Versorgung nunmehr mit Wirkung vom 1. August 2001.

Gesetz zur Förderung der personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen vom 18. Dezember 2015 (GBOBl. Schl.-H. S. 426):

  • Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet, sofern ein Ruhestandseintritt durch Erreichen der Altersgrenze stattgefunden hat. Beim Antragsruhestand wird Verwendungseinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nicht angerechnet.
  • Die versorgungsrechtliche Hinzuverdienstgrenze wurde an die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze (Anhebung von 400 € auf 450€) angepasst.
  • Es wurde ein genereller Ausschluss der Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigungen geregelt.

Gesetz zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Sch.-H. S. 597)

  • Zuschlag bei Altersteilzeit 63 plus in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages der bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit und der entsprechend der aufgrund der Altersteilzeit reduzierten Arbeitszeit zustehenden Bezüge.
  • Gesetzliche Klarstellung, dass der Teilzeitfaktor für die fünfjährige Wartefrist unerheblich ist.
  • Regelung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft ab dem 1.7.2017.
  • Gesetzliche Klarstellung, dass Bezüge aus einem Amtsverhältnis (beispielsweise nach dem Landesministergesetz) einem Verwendungseinkommen gleichgesetzt und auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden können.
  • Anrechenbarkeit von Altersgeld im Rahmen der Regelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.

Neufassung der Regelung zum Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung (Kein Verweis mehr auf das EStG 2006, sondern versorgungsrechtliche Vollregelung).

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